Präambel VO (EU) 2015/9

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 50,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)(1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und g, Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i, Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe c, Artikel 20 Absatz 11, Artikel 21 Absatz 6 Buchstabe d, Artikel 23 Absatz 3, Artikel 27 Buchstabe c, Artikel 31 Absatz 2, Artikel 40 Buchstabe f, Artikel 41 Absatz 3 und Artikel 42 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 enthält Hygiene- und Veterinärvorschriften für tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte, mit denen von diesen Produkten ausgehende Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier vermieden bzw. minimiert werden sollen. Auch ist dort für bestimmte Folgeprodukte die Festlegung eines Endpunkts in der Produktionskette vorgesehen, ab dem diese Produkte nicht mehr den Anforderungen der genannten Verordnung entsprechen müssen.
(2)
Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission(2) enthält Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, einschließlich Vorschriften für die Genehmigung alternativer Methoden zur Verwendung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte sowie Anforderungen für das Inverkehrbringen organischer Düngemittel und bestimmter anderer tierischer Nebenprodukte.
(3)
Nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 können die Mitgliedstaaten die Sammlung, Beförderung und Beseitigung von Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe f der genannten Verordnung auf den anderen in Anhang VI Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegten Wegen genehmigen. Gemäß Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wurde diese Möglichkeit auf die Übergangsfrist bis 31. Dezember 2014 begrenzt. Manche Mitgliedstaaten genehmigen die Sammlung, Beförderung und Beseitigung kleiner Mengen ehemaliger Lebensmittel von bis zu 20 kg pro Woche auf den anderen in Anhang VI Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegten Wegen.
(4)
Da keine negativen Auswirkungen für die Tiergesundheit gemeldet wurden sowie in Anbetracht der Tatsache, dass in bestimmten Fällen der Aufwand einer Beseitigung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 im Vergleich zu einer Beseitigung an Ort und Stelle unangemessen wäre, erscheint es gerechtfertigt, die vorübergehende Ausnahmeregelung als permanente Option festzulegen, sofern eine solche Beseitigung keine unannehmbaren Gesundheitsrisiken verursacht. Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011, mit Sonderbestimmungen für die Anwendung des Artikels 19 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e und f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, sollte daher mit Bezug auf die Maßnahmen gemäß Anhang VI Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011, der auch entsprechend zu ändern ist, ergänzt werden. Nach Absprache mit Mitgliedstaaten und Interessenverbänden soll die Option, der zufolge die Mitgliedstaaten die Erhöhung des Gewichts auf höchstens 50 kg pro Woche beschließen können, gestrichen werden, sobald die vorübergehende Ausnahmeregelung eine permanente Option wird. Zudem sollte Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 gestrichen werden.
(5)
Angesichts des geringen Risikos möglicher Kontakte von Nutztieren mit organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln, die von bestimmten Unternehmern und Verwendern eingesetzt werden, insbesondere wenn sie außerhalb der Lebens- und Futtermittelkette tätig sind, sollte es den zuständigen Behörden gestattet werden, solche Unternehmer und Verwender von der Registrierungspflicht gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 freizustellen. Diese Unternehmer und Verwender sollten in die Liste der Unternehmer aufgenommen werden, die von der Informationspflicht gegenüber den zuständigen Behörden gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 freigestellt sind. Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte entsprechend geändert werden.
(6)
Bei Kultursubtrat, einschließlich Pflanzerde, mit einem geringen Gehalt an tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten, die für eine Verwendung durch den Endverbraucher verpackt werden, besteht kein Risiko, dass sie als Futtermittel für Nutztiere verwendet werden. Durch die Begrenzung des Gehalts der Folgeprodukte von Materialien der Kategorie 2 oder 3 im Kultursubstrat, einschließlich Pflanzerde, auf weniger als 5 Volumenprozent wird das Risiko der Verwendung als Futtermittel für Nutztiere minimiert, da der hohe Gehalt an Erde und anderen Materialien solche Produkte für Nutztiere ungenießbar macht. Zur Herstellung von Kultursubstrat darf verarbeitete Gülle verwendet werden. Verarbeitete Gülle sollte jedoch nicht der einzige Bestandteil des Kultursubstrats sein. Vielmehr sollte sie höchstens 50 Volumenprozent des Kultursubstrats ausmachen. Verarbeitete Gülle sollte nicht für die Herstellung von Kultursubstrat verwendet werden, wenn der Herkunftsort einem Verbot aufgrund eines vermuteten oder bestätigten Ausbruchs einer schweren auf Nutztiere übertragbaren Krankheit unterliegt. Daher können solche Produkte von Veterinärkontrollen für das Inverkehrbringen, außer durch Einfuhr, befreit werden. Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte entsprechend geändert werden.
(7)
Die Begriffe „Zwischenprodukte” und „Handelsmuster” in Anhang I Nummer 35 bzw. 39 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollten genauer definiert werden, um ungerechtfertigte Handelsbarrieren zu vermeiden. Die Definition für „Zwischenprodukte” umfasst außerdem den Bestimmungsort solcher Zwischenprodukte. Es ist gerechtfertigt, die gegenwärtige Definition um mögliche zusätzliche Verwendungen in der Kosmetikindustrie zu erweitern. Folgeprodukte, die den Anforderungen der Richtlinie 76/768/EWG des Rates(3) entsprechen, können gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 als Endpunkt in der Produktionskette festgelegt werden. Darüber hinaus ist klarzustellen, dass Heimtierfutter als Handelsmuster für Fütterungsversuche und zur Prüfung von Maschinen oder Ausrüstung in die EU eingeführt werden darf. Die Definition von „Zwischenprodukten” und „Handelsmustern” in Anhang I Nummern 35 und 39 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte entsprechend geändert werden.
(8)
Equide gelten zwar gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 als Nutztiere, bei manchen Equiden besteht jedoch individuell eine besonders enge Bindung zu ihren Haltern. Es ist daher gerechtfertigt, dass die Verbrennung toter Equiden in von der zuständigen Behörde für diesen Zweck zugelassenen Verbrennungsanlagen ermöglicht wird, sofern die Equiden aus Betrieben stammen, die nicht aufgrund anzeigepflichtiger Krankheiten Sperrmaßnahmen unterliegen. Die Richtlinie 2009/156/EG des Rates(4) enthält Tiergesundheitsbedingungen, die unter anderem die Verbringung von Equiden regeln, einschließlich Bedingungen für die Identifizierung von Equiden. Ausschließlich tote Equiden, die die Bedingungen der genannten Richtlinie erfüllen, dürfen einzeln in Verbrennungsanlagen mit niedriger Kapazität verbrannt werden. Anhang III Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte entsprechend geändert werden.
(9)
Gemäß Artikel 13 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 dürfen tierische Nebenprodukte, die von Wassertieren aus Material der Kategorie 2 stammen, siliert, kompostiert oder in Biogas umgewandelt werden. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ( „EFSA” ) hat ein wissenschaftliches Gutachten zur Bewertung einer neuen Verarbeitungsmethode für tierische Nebenprodukte aus Material der Kategorie 2 veröffentlicht ( „Scientific Opinion on the evaluation of a new processing method for animal by-products of Category 2 materials of fish origin” (5)). Dem Gutachten der EFSA zufolge werden die Risiken, die von Material der Kategorie 2 ausgehen können, durch die Verarbeitungsmethode angemessen reduziert, und die Folgeprodukte dürfen daher zur Herstellung organischer Düngemittel verwendet, kompostiert, in Biogas umgewandelt oder zur Herstellung von Futter für Pelztiere oder andere nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte Tiere genutzt werden. Die EFSA gelangt in ihrem Gutachten zu dem Schluss, dass kein erhöhtes Risiko besteht, wenn die Verarbeitungsmethode auch für die Verarbeitung von Nebenprodukten angewendet wird, die von Wassertieren aus Material der Kategorie 3 stammen. Material der Kategorie 3, das von Wassertieren gewonnen wird, darf daher für die Zwecke bestimmt sein, die in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 aufgeführt sind.
(10)
Infolge des positiven Ergebnisses der Risikobewertung durch die EFSA sollte die Silage von Fischmaterial in die Liste der alternativen Verarbeitungsmethoden in Anhang IV Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 aufgenommen werden. Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte entsprechend geändert werden.
(11)
Fermentationsrückstände und Kompost tierischen Ursprungs können in der Praxis mit Material nichttierischen Ursprungs gemischt werden. Die Unternehmer sollten die für die Beseitigung solcher Fermentationsrückstände und solchen Komposts geltenden Vorschriften kennen. Außerdem ist klarzustellen, in welchen Fällen Kompost und Fermentationsrückstände, die aus Küchen- und Speiseabfällen entstehen, in einer genehmigten Deponie beseitigt werden dürfen. Anhang V Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte entsprechend geändert werden.
(12)
Kroatien hat eine Liste mit wildlebenden aasfressenden Vogelarten übermittelt, für die die Ausnahmeregelung für besondere Fütterungszwecke gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gelten sollte. Die Liste der Arten aasfressender Vögel in Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte entsprechend geändert werden.
(13)
Die EFSA bewertete das mit der Kompostierung in geschlossenen Zellen und der anschließenden Verbrennung von im Haltungsbetrieb verendeten Schweinen verbundene Risiko(6) und gelangte zu dem Schluss, dass die unter den alternativen Parametern gemäß Anhang V Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 genannte Kompostierung in geschlossenen Zellen nicht als Behandlung zur sicheren Beseitigung von Material der Kategorie 2 ausreicht und daher nicht als alternative Verarbeitungsmethode in Anhang IV Kapitel IV der genannten Verordnung aufgeführt werden kann. Der Bewertung durch die EFSA zufolge sollte die aerobe Reifung und Lagerung von im Haltungsbetrieb verendeten Schweinen mit anschließender Verbrennung oder Mitverbrennung als spezifische Einschlussmethode für die Lagerung tierischer Nebenprodukte vor der anschließenden Beseitigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 angesehen werden. Um diese Methode von den zugelassenen Kompostiermethoden zu unterscheiden und das für Kompostieranlagen erforderliche Zulassungsverfahren gemäß Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zu umgehen, sollte diese Methode zusammen mit der Methode „Hydrolyse mit anschließender Beseitigung” , die derzeit in Anhang IV Kapitel IV Abschnitt II Buchstabe H aufgeführt ist und auf denselben Grundsätzen beruht, in ein neues Kapitel in Anhang IX der genannten Verordnung aufgenommen werden. Außerdem sollte die Bezugnahme auf Anhang IV in Anhang XVI Kapitel II Abschnitt 11 entsprechend angepasst werden. Die Anhänge IV, IX und XVI der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollten entsprechend geändert werden.
(14)
Für ausgeschmolzene Fette aus Material der Kategorie 3 gelten die besonderen Anforderungen gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011. Es gibt jedoch keine tierseuchenrechtlichen Gründe, die Verarbeitung von aus Wassertieren gewonnenem Material der Kategorie 3 und tierischer Nebenprodukte von Wassertieren gemäß Artikel 10 Buchstaben i und j der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zusammen mit tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3, die von Landtieren gewonnen wurden, zu gemischten ausgeschmolzenen Fetten zu untersagen. Daher sollte es möglich sein, aus Wassertieren und tierischen Nebenprodukten von Wassertieren gewonnenes Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben i und j der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zur Herstellung von ausgeschmolzenem Fett zu verwenden. Anhang X Kapitel II Abschnitt 3 Buchstabe A Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte entsprechend geändert werden.
(15)
Anhang X Kapitel II Abschnitt 4 Teil III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält Anforderungen für die Hitzebehandlung von Zentrifugen- oder Separatorenschlamm, der später als organisches Düngemittel oder zur Herstellung organischer Düngemittel verwendet und in Verkehr gebracht wird. Es ist angezeigt, eine Ausnahmeregelung einzuführen, nach der die zuständige Behörde alternative Parameter für die Hitzebehandlung von Zentrifugen- oder Separatorenschlamm, der für die Verwendung in den Mitgliedstaaten bestimmt ist, genehmigen kann, sofern die Unternehmer nachweisen können, dass die gemäß den alternativen Parametern durchgeführte Hitzebehandlung mindestens die gleiche Risikominderung gewährleistet wie die Hitzebehandlung, die gemäß den bereits festgelegten, für das Inverkehrbringen geltenden Parametern durchgeführt wird. Anhang X Kapitel II Abschnitt 4 Teil III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte entsprechend geändert werden.
(16)
Zwischenprodukte können unter anderem zur Herstellung von Laborreagenzien oder In-vitro-Diagnostika für tierärztliche Zwecke verwendet werden. Nach den Kontrollen an der Grenzkontrollstelle gemäß Artikel 4 der Richtlinie 97/78/EG des Rates(7) ist das Erzeugnis auf direktem Wege zum registrierten Bestimmungsbetrieb bzw. zur registrierten Bestimmungsanlage zu befördern. Zur Klarstellung der Anforderungen für die Einfuhr von Zwischenprodukten sollte Anhang XII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entsprechend geändert werden.
(17)
Zur Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere bestimmte Blutprodukte — sprühgetrocknetes Blut und Blutplasma von Schweinen mit eingeschlossen — müssen gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission hergestellt worden sein. Gemäß Buchstabe B des genannten Abschnitts sind Blutprodukte einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder der Verarbeitungsmethode 7 gemäß Anhang IV Kapitel III der genannten Verordnung oder einer anderen Methode zu unterziehen, die gewährleistet, dass die Blutprodukte den mikrobiologischen Normen für Folgeprodukte gemäß Anhang X Kapitel I der genannten Verordnung entsprechen. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 142/2011, insbesondere Reihe 2 Spalte 6 der Tabelle 1 in Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 1, muss außerdem nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten Blutprodukten, die als Futtermittel verwendet werden könnten, eine Veterinärbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang XV Kapitel 4B beiliegen, sofern sie zur Einfuhr in die Union oder zur Durchfuhr durch die Union bestimmt sind.
(18)
Epizootische Virus-Diarrhoe, einschließlich der Infektion von Schweinen mit dem Erreger der Epizootischen Virus-Diarrhoe (PEDv) und dem porzinen Deltacoronavirus (SDCv), wurde in Asien, Nordamerika, der Karibik sowie Mittel- und Südamerika gemeldet. SDCv wurde in der Union bislang noch nie festgestellt. Eine unsachgemäße Hitzebehandlung oder eine Kontaminierung nach der Hitzebehandlung sprühgetrockneten Bluts und Blutplasmas von Schweinen, ein herkömmliches Ausgangserzeugnis für Futtermittel für Ferkel, tragen zur Verbreitung des Virus bei.
(19)
Die Kommission hat aus eigener Initiative die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 483/2014 der Kommission(8) als einstweilige Sicherheitsmaßnahme in Bezug auf die Sicherheit sprühgetrockneten Bluts und Blutplasmas von Schweinen, das zur Herstellung von Futtermitteln für Nutzschweine bestimmt ist, verabschiedet. Da das Risiko für die Tiergesundheit weiterhin bestehen wird, ist es erforderlich, die Anforderungen an die Einfuhr sprühgetrockneten Bluts und Blutplasmas von Schweinen, das zur Herstellung von Futtermitteln für Nutzschweine bestimmt ist, zu überarbeiten und die Übergangsmaßnahmen als dauerhafte Anforderungen durchzusetzen.
(20)
Wissenschaftliche Beobachtungen haben ergeben, dass Coronaviren in Schweinekot inaktiviert werden, wenn dieser 10 Minuten lang auf 71 °C erhitzt wird oder sieben Tage lang einer Raumtemperatur von 20 °C ausgesetzt ist. In Trockenfutter, das bei einer Raumtemperatur von 24 °C gelagert und zu Versuchszwecken infiziert wurde, überlebte das Virus nicht länger als zwei Wochen. In der Union und in Drittländern werden Blut und Blutplasma üblicherweise bei einer Temperatur von 80 °C (im ganzen Produkt) sprühgetrocknet.
(21)
In Anbetracht der verfügbaren Informationen erscheint es angebracht, vorzuschreiben, dass zur Verfütterung an Schweine bestimmtes sprühgetrocknetes Blut und Blutplasma von Schweinen aus Drittländern einer Hochtemperaturerhitzung unterzogen und anschließend über einen bestimmten Zeitraum bei Raumtemperatur gelagert worden sein muss, um das Risiko einer Kontaminierung nach der Behandlung zu minimieren.
(22)
Einfuhren von Knochen und Knochenprodukten (ausgenommen Knochenmehl), Hörnern und Hornprodukten (ausgenommen Hornmehl) sowie Hufen und Hufprodukten (ausgenommen Hufmehl), die nicht zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel bestimmt sind, sollten außerdem genehmigt werden, wenn dieses Material im Flugzeug transportiert wird und die Anforderungen gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erfüllt. Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte entsprechend geändert werden.
(23)
Infolge der geänderten Definition des Begriffs „Zwischenprodukte” und der zusätzlichen Anforderungen für Einfuhren von Blutprodukten sollten die für Einfuhren von Zwischenprodukten aus Drittländern verwendete Mustererklärung und die Muster-Veterinärbescheinigung für Einfuhren von Blutprodukten, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse bestimmt sind, entsprechend geändert werden. Anhang XV Kapitel 4 Buchstabe B Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte entsprechend geändert werden.
(24)
Um Handelsstörungen zu vermeiden, sollte eine Übergangsfrist festgelegt werden, während der die Einfuhr von Zwischenprodukten, für die die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung gelten, von den Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung in Kraft waren, akzeptiert werden sollte.
(25)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).

(3)

Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169).

(4)

Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (kodifizierte Fassung) (ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1).

(5)

EFSA Journal 2011; 9(9):2389 [11 pp.].

(6)

EFSA Journal 2012; 10(2):2559 [11 pp.].

(7)

Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9).

(8)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 483/2014 der Kommission vom 8. Mai 2014 zu Schutzmaßnahmen gegen die durch ein Deltacoronavirus verursachte Schweine-Diarrhö in Bezug auf die tierseuchenrechtlichen Anforderungen an die Verbringung von sprühgetrocknetem Blut und Blutplasma von Schweinen, das zur Herstellung von Futtermitteln für Nutzschweine bestimmt ist, in die Union (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 52).

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