Präambel VO (EU) 2015/906

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Kommission hat gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 den Antrag Italiens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Bezeichnung „Ciliegia di Vignola” geprüft, die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1032/2012 der Kommission(2) eingetragen wurde.
(2)
Da es sich um eine nicht geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union(3) veröffentlicht.
(3)
Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; deshalb sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1032/2012 der Kommission vom 26. Oktober 2012 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Ciliegia di Vignola (g.g.A.)) (ABl. L 308 vom 8.11.2012, S. 5).

(3)

ABl. C 33 vom 31.1.2015, S. 6.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.