Artikel 2 VO (EU) 2015/909
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- 1.
- „Direkte Kosten” sind die Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallen;
- 2.
- „direkte Stückkosten” sind die direkten Kosten je Zugkilometer, Fahrzeugkilometer, Bruttotonnenkilometer eines Zuges oder einer Kombination hiervon;
- 3.
- eine „Kostenstelle” ist eine Geschäftseinheit innerhalb des Rechnungslegungssystems eines Infrastrukturbetreibers, in der die Kosten, aufgeschlüsselt auf direkte oder indirekte Kosten, einer marktfähigen Leistung zugeordnet werden.
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