Artikel 2 VO (EU) 2015/909

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.
„Direkte Kosten” sind die Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallen;
2.
„direkte Stückkosten” sind die direkten Kosten je Zugkilometer, Fahrzeugkilometer, Bruttotonnenkilometer eines Zuges oder einer Kombination hiervon;
3.
eine „Kostenstelle” ist eine Geschäftseinheit innerhalb des Rechnungslegungssystems eines Infrastrukturbetreibers, in der die Kosten, aufgeschlüsselt auf direkte oder indirekte Kosten, einer marktfähigen Leistung zugeordnet werden.

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