Artikel 6 VO (EU) 2015/909
Kostenmodellierung
Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 und Satz 1 von Artikel 5 Absatz 1 kann der Infrastrukturbetreiber die direkten Stückkosten mithilfe einer belastbaren und bewährten ökonometrischen oder technischen Kostenmodellierung berechnen, sofern er gegenüber der Regulierungsstelle nachweisen kann, dass die direkten Stückkosten nur die Kosten enthalten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs angefallen sind und insbesondere keine der in Artikel 4 genannten Kosten enthalten. Die Regulierungsstelle kann vom Infrastrukturbetreiber verlangen, zu Vergleichszwecken die direkten Stückkosten gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 oder mithilfe der Kostenmodellierung gemäß Satz 1 zu berechnen.
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