Präambel VO (EU) 2015/923

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012(1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 73 Absatz 7 Unterabsatz 3 und Artikel 84 Absatz 4 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Zur Vermeidung von Aufsichtsarbitrage und zur Gewährleistung einer harmonisierten Anwendung der Eigenmittelanforderungen in der Union gilt es, einen einheitlichen Ansatz für den Abzug indirekter und synthetischer Positionen in Eigenmittelinstrumenten der Institute selbst sowie indirekter und synthetischer Positionen in Unternehmen der Finanzbranche von den Eigenmittelbestandteilen sicherzustellen.
(2)
Da die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bereits Vorschriften für direkte Positionen eines Instituts in Eigenmittelinstrumenten des Instituts selbst und für direkte Positionen in Eigenmittelinstrumenten anderer Unternehmen der Finanzbranche enthält, sollten ergänzende Vorschriften für von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen des Instituts, die mit indirekten und synthetischen Positionen in solchen Instrumenten des Instituts selbst oder in entsprechenden Instrumenten anderer Unternehmen der Finanzbranche zusammenhängen, festgelegt werden.
(3)
Die Behandlung indirekter Positionen aus dem Halten von Indexpapieren wird durch Artikel 76 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Artikel 25 und 26 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission(2) geregelt. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 deckt jedoch nicht indirekte und synthetische Positionen ab, die unter Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben f, h und i, Artikel 56 Buchstaben a, c, d und f sowie Artikel 66 Buchstaben a, c und d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen. Deshalb sind neue Vorschriften für die Behandlung der in den betreffenden Bestimmungen genannten indirekten und synthetischen Positionen festzulegen.
(4)
Wenn die eigene Bonität eines Instituts die aufgrund von Marktindizes festgesetzten Zinssätze, die auch als Grundlage für die Vergütung von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals des betreffenden Instituts dienen, maßgeblich bestimmt, ergeben sich aufsichtliche Bedenken in Bezug auf die Korrelation zwischen den Ausschüttungen auf das Instrument und der Bonität des Instituts. Anzahl und Vielfalt der zur Ermittlung des Index herangezogenen Institute sollten ausreichend hoch sein, um die Aktivitäten auf dem entsprechenden Markt angemessen abzubilden. Begibt ein Institut ein Instrument des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals mit variablem Zinssatz oder mit zunächst festem und später variablem Zinssatz, sollte daher der auf dieses Instrument gezahlte Zinssatz nicht steigen, wenn sich die Bonität des Instituts verschlechtert. Ist der Zinssatz an einen Index gebunden, sollte dieser Index deshalb eine ausreichende Breite aufweisen, damit sichergestellt ist, dass sich die Bonität des Instituts nicht maßgeblich auf die durch den Index bestimmten Sätze auswirkt. Dabei sollte unterschieden werden zwischen einer Korrelation aufgrund einer Stresssituation im gesamten Sektor, die sich auf den Referenzzinssatz auswirkt, und einer Korrelation aufgrund der Bonität eines einzelnen Instituts, die sich auf den Referenzzinssatz auswirkt.
(5)
Die Berechnung von Minderheitsbeteiligungen auf konsolidierter und auf teilkonsolidierter Basis sollte einheitlich erfolgen. Entsprechend sollten die zulässigen Minderheitsbeteiligungen eines Tochterunternehmens, das selbst Mutterunternehmen eines Unternehmens der Finanzbranche ist, dem Betrag entsprechen, der sich für das Mutterinstitut dieses Tochterunternehmens ergibt, wenn das Mutterinstitut die in Teil 1 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehene aufsichtliche Konsolidierung durchführt.
(6)
In Anbetracht des ähnlichen Charakters der gemäß den Artikeln 84, 85 und 87 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorzunehmenden Abzüge sollten in allen diesen Fällen dieselben Bestimmungen für die Berechnung der zulässigen Minderheitsbeteiligungen gelten.
(7)
Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.
(8)
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt.
(9)
Die Verordnung (EU) Nr. 241/2014 sollte deshalb entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute (ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 8).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

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