Artikel 1 VO (EU) 2015/936
(1) Diese Verordnung gilt für die Einfuhr von Textilwaren des Teils 2 Abschnitt XI der in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(1) festgelegten Kombinierten Nomenklatur und für andere in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder andere spezifische Einfuhrregeln der Union fallen.
(2) Im Sinne des Absatzes 1 werden Textilwaren, die unter Teil 2 Abschnitt XI der in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 festgelegten Kombinierten Nomenklatur fallen, in die in Anhang I Abschnitt A der vorliegenden Verordnung aufgeführten Kategorien eingereiht; ausgenommen sind die Waren, die unter die Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN-Codes) fallen, welche in Anhang I Abschnitt B der vorliegenden Verordnung genannt sind.
(3) Im Sinne dieser Verordnung werden der Begriff „Ursprungserzeugnisse” und die Verfahren zur Überwachung des Ursprungs dieser Erzeugnisse nach den geltenden Ursprungsregeln der Union bestimmt.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
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