Artikel 11 VO (EU) 2015/936

(1) Droht der Unionserzeugung gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren durch die Einfuhr von Textilwaren mit Ursprung in anderen als den in Anhang II aufgeführten Drittländern ernsthafter Schaden zu entstehen, so kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus

a)
die nachträgliche Überwachung seitens Union von bestimmten Einfuhren nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 beschließen;
b)
beschließen, bestimmte Einfuhren zur Kontrolle ihrer Entwicklung einer vorherigen Überwachung seitens der Union nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 zu unterstellen.

(2) Droht der Unionserzeugung gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren durch die Einfuhr von auf Ebene der Union liberalisierten Textilwaren mit Ursprung in Drittländern, die in Anhang II aufgeführt sind, ein Schaden zu entstehen oder machen die wirtschaftlichen Interessen der Union dies erforderlich, so kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus

a)
die nachträgliche Überwachung seitens der Union von bestimmten Einfuhren nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 beschließen;
b)
beschließen, bestimmte Einfuhren zur Kontrolle ihrer Entwicklung einer vorherigen Überwachung seitens der Union nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 zu unterstellen.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Maßnahmen haben im Regelfall begrenzte Geltungsdauer.

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