Artikel 14 VO (EU) 2015/936

(1) Waren, die vorherigen Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen durch die Union unterliegen, dürfen nur gegen Vorlage eines Überwachungsdokuments zum freien Verkehr abgefertigt werden.

Im Fall vorheriger Überwachungsmaßnahmen durch die Union wird das Überwachungsdokument von der durch die Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörde innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags eines Einführers der Union bei der zuständigen einzelstaatlichen Behörde unabhängig vom Ort seiner Niederlassung kostenlos für die beantragte Menge ausgestellt. Sofern nichts anderes nachgewiesen wird, gilt ein solcher Antrag spätestens drei Arbeitstage nach Abgabe als bei der zuständigen innerstaatlichen Behörde eingegangen. Das Überwachungsdokument wird auf einem Vordruck nach dem Muster in Anhang VI ausgestellt. Artikel 21 gilt entsprechend.

Im Fall von Schutzmaßnahmen wird das Überwachungsdokument nach Maßgabe des Kapitels IV ausgestellt.

(2) Bei der Beschlussfassung über die Einführung von Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen können über die in Absatz 1 genannten Informationen hinaus zusätzliche Informationen verlangt werden.

(3) Unbeschadet der gemäß Artikel 16 dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen ist das Überwachungsdokument unabhängig davon, welcher Mitgliedstaat es ausgestellt hat, in dem gesamten Gebiet, in dem der Vertrag Anwendung findet, gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags gültig.

(4) Das Überwachungsdokument darf keinesfalls nach dem Ende des Gültigkeitszeitraums, der gleichzeitig und nach demselben Verfahren wie die Einführung von Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen festgelegt wird, verwendet werden, wobei die Beschaffenheit der Waren und die sonstigen besonderen Merkmale dieser Geschäfte berücksichtigt werden.

(5) Sofern ein nach dem entsprechenden Verfahren des Artikels 30 getroffener Beschluss dies vorsieht, muss der Ursprung der durch die Union überwachten oder unter Schutzmaßnahmen fallenden Waren durch ein Ursprungszeugnis nachgewiesen werden. Dieser Absatz gilt unbeschadet weiterer Bestimmungen über die Vorlage eines solchen Zeugnisses.

(6) Gilt für die einer vorherigen Überwachung durch die Union unterstellte Ware in einem Mitgliedstaat eine regionale Schutzmaßnahme, so kann die von diesem Mitgliedstaat erteilte Einfuhrgenehmigung das Überwachungsdokument ersetzen.

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