Artikel 19 VO (EU) 2015/936
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen die Einfuhrgenehmigungen innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Mitteilung des Beschlusses der Kommission oder innerhalb der von ihr festgesetzten Frist.
Diese Behörden unterrichten die Kommission über die Erteilung der Einfuhrgenehmigungen spätestens zehn Arbeitstage nach deren Erteilung.
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