Artikel 24 VO (EU) 2015/936
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen der Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Ende jedes Monats mit, welche Mengen von Waren, für die Höchstmengen der Union bestehen, im Verlauf des vorhergegangenen Monats eingeführt worden sind.
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