Artikel 35 VO (EU) 2015/936
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die relevanten Anhänge zu ändern, sofern sich dies als notwendig erweisen sollte, damit dem Abschluss, der Änderung oder dem Außerkrafttreten von Abkommen oder Vereinbarungen mit Drittländern oder Änderungen der Unionsvorschriften über Statistiken, Zollregelungen oder gemeinsame Einfuhrregelungen Rechnung getragen werden kann.
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