Artikel 6 VO (EU) 2015/936
(1) Für die in Anhang I aufgeführten Textilwaren teilen die Mitgliedstaaten der Kommission binnen 30 Tagen nach Ende eines jeden Monats die Gesamtmengen mit, die in diesem Monat eingeführt worden sind, und zwar aufgeschlüsselt nach Ursprungsland, nach dem KN-Code und nach den entsprechenden Einheiten, gegebenenfalls nach zusätzlichen Einheiten des KN-Codes. Die Einfuhren werden nach den geltenden statistischen Verfahren aufgegliedert.
(2) Damit die Entwicklung des Marktes der von dieser Verordnung erfassten Waren verfolgt werden kann, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. März jedes Jahres die statistischen Angaben des Vorjahres über die Ausfuhren. Die statistischen Angaben über die Produktion und den Verbrauch der einzelnen Waren werden der Kommission nach Modalitäten übermittelt, die später nach dem Prüfverfahren des Artikels 30 Absatz 3 festzulegen sind.
(3) Die Kommission kann, wenn die Art der Waren oder besondere Situationen es erforderlich machen, auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die Periodizität für die Mitteilung der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Informationen nach dem Prüfverfahren des Artikels 30 Absatz 3 ändern.
(4) In den dringenden Fällen im Sinne von Artikel 13 übermitteln der oder die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten umgehend die erforderlichen Einfuhrstatistiken und wirtschaftlichen Angaben.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.