Artikel 5 VO (EU) 2015/939

Allgemeine Schutzklausel

Muss die Union eine nach Artikel 38 des SAA vorgesehene Maßnahme treffen, so wird diese Maßnahme nach dem in Artikel 9 Absatz 3 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren getroffen, sofern in Artikel 38 des SAA nichts anderes bestimmt ist.

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