Präambel VO (EU) 2015/940
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Vorschlags an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungverfahren(1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EG) Nr. 594/2008 des Rates(2) wurde erheblich geändert(3). Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren.
- (2)
- Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (im Folgenden „SAA” ) ist am 16. Juni 2008 in Luxemburg unterzeichnet worden.
- (3)
- Am 16. Juni 2008 hat der Rat das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits(4) (im Folgenden „Interimsabkommen” ) geschlossen, mit dem die Handel und Handelsfragen betreffenden Bestimmungen des SAA vorzeitig in Kraft gesetzt wurden. Das Interimsabkommen trat am 1. Juli 2008 in Kraft.
- (4)
- Für die Anwendung einiger Bestimmungen des Interimsabkommens müssen Verfahren festgelegt werden. Da die Handel und Handelsfragen betreffenden Bestimmungen der beiden Abkommen weitestgehend identisch sind, sollte diese Verordnung auch für die Anwendung des SAA gelten, wenn es in Kraft getreten ist.
- (5)
- Im SAA und im Interimsabkommen ist vorgesehen, dass Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina im Rahmen von Zollkontingenten zu ermäßigten Zollsätzen in die Union eingeführt werden können. Daher müssen Vorschriften für die Verwaltung dieser Zollkontingente festgelegt werden.
- (6)
- Wenn handelspolitische Schutzmaßnahmen notwendig werden, sollten sie nach den allgemeinen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates(5), der Verordnung (EU) 2015/479 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates(7) bzw. der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates(8) getroffen werden.
- (7)
- Übermittelt ein Mitgliedstaat der Kommission Informationen über einen möglichen Betrug oder eine mögliche Verweigerung der Amtshilfe, so müssen die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union Anwendung finden, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates(9).
- (8)
- Bei der Durchführung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung sollte die Kommission von dem mit dem Artikel 285 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(10) eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex unterstützt werden.
- (9)
- Die Umsetzung der bilateralen Schutzklauseln des Interimsabkommens und des SAA erfordert einheitliche Bedingungen für den Erlass von Schutz- und anderen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(11) erlassen werden.
- (10)
- Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit besonderen und kritischen Umständen im Sinne des Artikels 24 Absatz 5 Buchstabe b und des Artikels 25 Absatz 4 des Interimsabkommens und später des Artikels 39 Absatz 5 Buchstabe b und des Artikels 40 Absatz 4 des SAA aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 28. Mai 2015.
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 594/2008 des Rates vom 16. Juni 2008 über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits und für die Anwendung des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (ABl. L 169 vom 30.6.2008, S. 1).
- (3)
Siehe Anhang I.
- (4)
ABl. L 169 vom 30.6.2008, S. 13.
- (5)
Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung (ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 16).
- (6)
Verordnung (EU) 2015/479 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Ausfuhrregelung (ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 34).
- (7)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51).
- (8)
Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93).
- (9)
Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1).
- (10)
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
- (11)
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.