Artikel 3 VO (EU) 2015/941

Weitere Zugeständnisse

Werden nach Artikel 29 des SAA zusätzliche Zugeständnisse für Fischereiprodukte im Rahmen von Zollkontingenten eingeräumt, so werden detaillierte Durchführungsbestimmungen für diese Zollkontingente von der Kommission nach dem in Artikel 12 Absatz 4 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren erlassen.

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