Präambel VO (EU) 2015/941

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 153/2002 des Rates(2) wurde mehrfach erheblich geändert(3). Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren.
(2)
Am 9. April 2001 wurde in Luxemburg das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits(4) (im Folgenden „SAA” ) unterzeichnet und trat am 1. April 2004 in Kraft.
(3)
Für die Anwendung einiger Bestimmungen des SAA sollten Verfahren festgelegt werden.
(4)
Im SAA ist vorgesehen, dass bestimmte Ursprungserzeugnisse der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Rahmen von Zollkontingenten zu ermäßigten Zollsätzen in die Union eingeführt werden können. Daher sollten Bestimmungen für die Berechnung der ermäßigten Zollsätze festgelegt werden.
(5)
Die für diese zolltariflichen Maßnahmen in Betracht kommenden Waren, die entsprechenden Volumen (und ihre Erhöhung), die anzuwendenden Zollsätze, die Anwendungszeiträume und die gegebenenfalls geltenden Bedingungen sind im SAA festgelegt.
(6)
Im Interesse der Einfachheit und der rechtzeitigen Veröffentlichung der Verordnungen zur Durchführung der Unionszollkontingente sollte vorgesehen werden, dass die Verordnungen über die Eröffnung und Verwaltung der Zollkontingente für „Baby-beef” von der Kommission mit Unterstützung des in Artikel 229 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) eingesetzten Ausschusses erlassen werden.
(7)
Ferner sollte vorgesehen werden, dass die Verordnungen über die Eröffnung und Verwaltung der Zollkontingente, die aufgrund von Verhandlungen über weitere Zollzugeständnisse nach Artikel 29 des SAA eingeräumt werden könnten, von der Kommission mit Unterstützung des mit Artikel 285 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) eingesetzten Ausschusses erlassen werden.
(8)
Der Zoll sollte vollständig ausgesetzt werden, wenn sich aufgrund der Präferenzregelung ein Wertzollsatz von 1 % oder weniger oder ein spezifischer Zollsatz von 1 EUR oder weniger ergibt.
(9)
Die Umsetzung der bilateralen Schutzklauseln des SAA erfordert einheitliche Bedingungen für den Erlass von Schutz- und anderen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) erlassen werden.
(10)
Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit besonderen und kritischen Umständen im Sinne des Artikels 37 Absatz 4 Buchstabe b und des Artikels 38 Absatz 4 des SAA aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 28. Mai 2015.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 153/2002 des Rates vom 21. Januar 2002 über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits und über die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (ABl. L 25 vom 29.1.2002, S. 16).

(3)

Siehe Anhang I.

(4)

ABl. L 84 vom 20.3.2004, S. 13.

(5)

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(6)

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(7)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

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