ANHANG V VO (EU) 2015/96

Bestimmungen für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge und Motoren, die nach dem gemäß Artikel 14 eingerichteten Flexibilitätssystem in Verkehr gebracht werden.

1.
Maßnahmen des Herstellers der land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge

1.1. Außer während Stufe III B beantragt ein Hersteller land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge, der vom Flexibilitätssystem Gebrauch machen will, bei der Genehmigungsbehörde die Erlaubnis, die land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge gemäß den maßgeblichen Bestimmungen dieses Anhangs in Verkehr zu bringen. Die Zahl der land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge darf die Obergrenzen nicht überschreiten, die unter den Nummern 1.1.1 und 1.1.2 festgelegt sind. Die Motoren müssen die Anforderungen von Artikel 9 der Richtlinie 97/68/EG erfüllen.

1.1.1. Die Anzahl der nach dem Flexibilitätssystem in Verkehr gebrachten land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge darf für jede Motorleistungsstufe 20 % der Anzahl der jährlich vom Hersteller in der jeweiligen Motorleistungsstufe in Verkehr gebrachten Fahrzeuge (berechnet als Durchschnitt der Verkäufe auf dem Unionsmarkt in den letzten fünf Jahren) nicht übersteigen. Abweichend von Satz 1 dieses Absatzes darf ausschließlich bei Zugmaschinen der Klassen T2, T4.1 und C2 die Anzahl der nach dem Flexibilitätssystem der Stufe IV in Verkehr gebrachten Fahrzeuge für jede Motorleistungsstufe bis zu 150 % der Anzahl der jährlich vom Hersteller in der jeweiligen Motorleistungsstufe in Verkehr gebrachten Fahrzeuge (berechnet als Durchschnitt der Verkäufe auf dem Unionsmarkt in den letzten fünf Jahren) betragen. Hat ein Fahrzeughersteller land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge nicht mindestens fünf Jahre lang in der Union in Verkehr gebracht, wird der Durchschnitt auf der Grundlage des tatsächlichen Zeitraums berechnet, in dem der Fahrzeughersteller land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge in der Union in Verkehr gebracht hat.

1.1.2. Alternativ zu Nummer 1.1.1 gelten für die Zahl der nach dem Flexibilitätssystem in Verkehr gebrachten land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge in jeder Leistungsstufe folgende Beschränkungen:
Motorleistungsstufe P (kW)Zahl der Fahrzeuge
19 ≤ P < 37200
37 ≤ P < 75150
75 ≤ P < 130100
130 ≤ P ≤ 56050

1.2. Während Stufe III B beantragt ein Hersteller land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge, der vom Flexibilitätssystem Gebrauch machen will, bei der Genehmigungsbehörde die Erlaubnis, die land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge gemäß den maßgeblichen Bestimmungen dieses Anhangs in Verkehr zu bringen. Die Zahl der land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge darf die Obergrenzen nicht überschreiten, die unter den Nummern 1.2.1 und 1.2.2 festgelegt sind. Die Motoren müssen die Anforderungen von Artikel 9 der Richtlinie 97/68/EG erfüllen.

1.2.1. Die Anzahl der nach dem Flexibilitätssystem in Verkehr gebrachten land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge darf für jede Motorleistungsstufe 40 % der Anzahl der jährlich vom Fahrzeughersteller in der jeweiligen Motorenkategorie in Verkehr gebrachten land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge (berechnet als Durchschnitt der Verkäufe auf dem Unionsmarkt in den letzten fünf Jahren) nicht übersteigen. Hat ein Fahrzeughersteller land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge nicht mindestens fünf Jahre lang in der Union in Verkehr gebracht, wird der Durchschnitt auf der Grundlage des tatsächlichen Zeitraums berechnet, in dem der Fahrzeughersteller land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge in der Union in Verkehr gebracht hat.

1.2.2. Alternativ zu Nummer 1.2.1 gelten für die Zahl der nach dem Flexibilitätssystem in Verkehr gebrachten land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge in jeder Leistungsstufe folgende Beschränkungen:
Motorleistungsstufe P (kW)Zahl der Fahrzeuge
19 ≤ P < 37200
37 ≤ P < 75175
75 ≤ P < 130250
130 ≤ P ≤ 560125

1.3. Der Antrag des Fahrzeugherstellers an die Genehmigungsbehörde muss Folgendes umfassen:
a)
ein Muster der Kennzeichnungen, die auf den einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen anzubringen sind, die mit einem nach dem Flexibilitätssystem in Verkehr gebrachten Motor ausgerüstet werden sollen. Die Kennzeichnungen tragen folgenden Text: „LAND- ODER FORSTWIRTSCHAFTLICHES FAHRZEUG Nr. … (laufende Nummer des Fahrzeugs) VON … (Gesamtzahl der Fahrzeuge in der jeweiligen Leistungsstufe) MIT MOTOR Nr. … MIT TYPGENEHMIGUNG (z. B. gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 97/68/EG oder anerkannte alternative Typgenehmigung gemäß Anhang IV dieser Delegierte Verordnung (EU) 2015/96 der Kommission)” ;
b)
ein Muster der ergänzenden Kennzeichnung, die an dem Motor anzubringen ist und den Text gemäß Nummer 2.2 trägt.

1.4. Der Hersteller der land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge übermittelt der Genehmigungsbehörde alle erforderlichen Angaben über die Umsetzung des Flexibilitätssystems, die die Genehmigungsbehörde für ihre Entscheidungsfindung anfordert.

1.5. Der Fahrzeughersteller übermittelt alle zwölf Monate den Genehmigungsbehörden aller Mitgliedstaaten, in denen die land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge in Verkehr gebracht werden, einen Bericht über die Umsetzung des von ihm in Anspruch genommenen Flexibilitätssystems. Der Bericht muss die kumulierten Angaben zur Zahl der land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge enthalten, die nach dem Flexibilitätssystem in Verkehr gebracht worden sind; ferner die Seriennummern der Motoren und Fahrzeuge und die Mitgliedstaaten, in denen das Fahrzeug in Betrieb genommen wurde. Dieses Verfahren ist ausnahmslos so lange zu befolgen, wie ein Flexibilitätssystem in Anspruch genommen wird.

2.
Maßnahmen des Motorenherstellers

2.1. Ein Motorenhersteller kann nach dem gemäß den Abschnitten 1 und 3 genehmigten Flexibilitätssystem Motoren in Verkehr bringen.

2.2. Der Motorenhersteller muss auf diesen Motoren gemäß den Anforderungen in Anhang XIII der Richtlinie 97/68/EG eine Kennzeichnung mit dem Wortlaut: „Nach dem Flexibilitätssystem in Verkehr gebrachter Motor” anbringen.

3.
Maßnahmen der Genehmigungsbehörde

Die Genehmigungsbehörde bewertet den Inhalt des Antrags auf Anwendung des Flexibilitätssystems und die beigefügten Unterlagen. Sie unterrichtet den Hersteller der land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge von ihrer Entscheidung, die Inanspruchnahme des Flexibilitätssystems wie beantragt zu genehmigen bzw. nicht zu genehmigen.

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