ANHANG I VO (EU) 2015/960
- 1.
- Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) im Gebiet IV und im Gebiet IIa (Unionsgewässer) erhält folgende Fassung:
Besondere Bedingung:
Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen in den nachstehend angegebenen Gebieten nur die folgenden Mengen gefangen werden:
IV (norwegische Gewässer) (HAD/*04N-) Union 25252 Art: Schellfisch
Melanogrammus aeglefinus
Gebiet: IV; IIa (Unionsgewässer)
(HAD/2AC4.)
Belgien 254 Dänemark 1745 Deutschland 1111 Frankreich 1936 Niederlande 190 Schweden 176 Vereinigtes Königreich 28785 Union 34197 Norwegen 6514 TAC 40711 Analytische TAC Artikel 7 Absatz 3 dieser Verordnung gilt.
- 2.
- Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Leng (Molva molva) im Gebiet IV (norwegische Gewässer) erhält folgende Fassung:
Art: Leng
Molva molva
Gebiet: IV (norwegische Gewässer)
(LIN/04-N.)
Belgien 8 Dänemark 965 Deutschland 27 Frankreich 11 Niederlande 2 Vereinigtes Königreich 87 Union 1100 TAC Entfällt Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
- 3.
- Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Rochen (Rajiformes) in den Gebieten VIa, VIb, VIIa-c und VIIe-k (Unionsgewässer) erhält folgende Fassung:
Art: Rochen
Rajiformes
Gebiet: VIa, VIb, VIIa-c und VIIe-k (Unionsgewässer)
(SRX/67AKXD)
Belgien 725(1)(2)(3) Estland 4(1)(2)(3) Frankreich 3255 (1) (2) (3) Deutschland 10(1)(2)(3) Irland 1048 (1) (2) (3) Litauen 17(1)(2)(3) Niederlande 3(1)(2)(3) Portugal 18(1)(2)(3) Spanien 876(1)(2)(3) Vereinigtes Königreich 2076 (1) (2) (3) Union 8032 (1) (2) (3) TAC 8032 (3) Vorsorgliche TAC Artikel 11 dieser Verordnung gilt.
- 4.
- Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Rochen (Rajiformes) im Gebiet VIId (Unionsgewässer) erhält folgende Fassung:
Art: Rochen
Rajiformes
Gebiet: VIId (Unionsgewässer)
(SRX/07D.)
Belgien 72(4)(5)(6) Frankreich 602(4)(5)(6) Niederlande 4(4)(5)(6) Vereinigtes Königreich 120(4)(5)(6) Union 798(4)(5)(6) TAC 798(6) Vorsorgliche TAC
- 5.
- Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Rochen (Rajiformes) in den Gebieten VIII und IX (Unionsgewässer) erhält folgende Fassung:
Art: Rochen
Rajiformes
Gebiet: VIII und IX (Unionsgewässer)
(SRX/89-C.)
Belgien 7(7)(8) Frankreich 1298 (7) (8) Portugal 1051 (7) (8) Spanien 1057 (7) (8) Vereinigtes Königreich 7(7)(8) Union 3420 (7) (8) TAC 3420 (8) Vorsorgliche TAC
- 6.
- Die erste Fußnote in der Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Dornhai (Squalus acanthias) in den Gebieten IIa und IV (Unionsgewässer) und die erste Fußnote in der Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Dornhai (Squalus acanthias) in den Gebieten I, V, VI, VII, VIII, XII und XIV (Unionsgewässer und internationale Gewässer) erhalten folgende Fassung:
„Dornhai darf in den Gebieten, für die diese TAC gilt, nicht gezielt befischt werden. Exemplaren, die ungewollt außerhalb von der Pflicht zur Anlandung unterliegenden Fischereien gefangen werden, darf kein Leid zugefügt werden; sie sind umgehend freizusetzen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unbeschadet der in den Artikeln 12 und 44 dieser Verordnung genannten Verbote für die darin aufgeführten Gebiete.”
- 7.
- Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Stintdorsch und dazugehörige Beifänge (Trisopterus esmarki) im Gebiet IIIa sowie in den Gebieten IIa und IV (Unionsgewässer) erhält folgende Fassung:
Art: Stintdorsch und dazugehörige Beifänge
Trisopterus esmarki
Gebiet: IIIa; IIa und IV (Unionsgewässer)
(NOP/2A3A4.)
Dänemark 127882 (9) Deutschland 24(9)(10) Niederlande 94(9)(10) Union 128000 (9) (11) Norwegen 15000 Färöer 7000 (12) TAC Entfällt Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
- 8.
- Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für andere Arten im Gebiet IV (norwegische Gewässer) erhält folgende Fassung:
Art: Andere Arten Gebiet: IV (norwegische Gewässer)
(OTH/04-N.)
Belgien 40 Dänemark 3624 Deutschland 409 Frankreich 168 Niederlande 290 Schweden Entfällt(13) Vereinigtes Königreich 2719 Union 7250 (14) TAC Entfällt Vorsorgliche TAC
Fußnote(n):
- (1)
Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/67AKXD), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/67AKXD), Blondrochen (Raja brachyuran) (RJH/67AKXD), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/67AKXD), Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) (RJE/67AKXD), Sandrochen (Raja circularis) (RJI/67AKXD) und Chagrinrochen (Raja fullonica) (RJF/67AKXD) sind getrennt zu melden.
- (2)
Besondere Bedingung: Davon dürfen unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 12 und 44 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete bis zu 5 % in dem Gebiet VIId (Unionsgewässer) (SRX/*07D.) gefangen werden. Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*07D.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*07D.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/*07D.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*07D.), Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) (RJE/*07D.), Sandrochen (Raja circularis) (RJI/*07D.) und Chagrinrochen (Raja fullonica) (RJF/07D.) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata).
- (3)
Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata). Diese Art darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Wenn sie nicht der Pflicht zur Anlandung unterliegen, dürfen Beifänge von Perlrochen im Gebiet VIIe nur ganz oder ausgenommen und nur unter der Voraussetzung, dass sie je Fangreise nicht mehr als 20 Kilogramm Lebendgewicht ausmachen, angelandet werden. Die Fänge dürfen die Quoten gemäß der nachstehenden Tabelle nicht übersteigen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unbeschadet der in den Artikeln 12 und 44 dieser Verordnung genannten Verbote für die darin aufgeführten Gebiete. Beifänge von Perlrochen sind nach folgendem Code getrennt zu melden: (RJU/67AKXD). Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen nur die nachstehenden Mengen an Perlrochen gefischt werden:
Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 5 % im Gebiet VIId (Unionsgewässer) gefangen und nach folgendem Code gemeldet werden: (RJU/*07D.). Diese besondere Bedingung gilt unbeschadet der in den Artikeln 12 und 44 dieser Verordnung genannten Verbote für die darin aufgeführten Gebiete.
Art: Perlrochen
Raja undulata
Gebiet: VIIe (Unionsgewässer)
(RJU/67AKXD)
Belgien 9 Estland 0 Frankreich 41 Deutschland 0 Irland 13 Litauen 0 Niederlande 0 Portugal 0 Spanien 11 Vereinigtes Königreich 26 Union 100 TAC 100 Vorsorgliche TAC - (4)
Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/07D.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/07D.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/07D.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/07D.), Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) (RJE/07D.) und Perlrochen (Raja undulata) (RJU/07D.) sind getrennt zu melden.
- (5)
Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 5 % in den Gebieten VIa, VIb, VIIa-c und VIIe-k (Unionsgewässer) (SRX/*67AKD) gefangen werden. Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*67AKD), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*67AKD.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/*67AKD), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*67AKD) und Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) (RJE/*67AKD) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata).
- (6)
Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata). Diese Art darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Wenn sie nicht der Pflicht zur Anlandung unterliegen, dürfen Beifänge von Perlrochen in dem durch diese TAC regulierten Gebiet nur ganz oder ausgenommen und nur unter der Voraussetzung, dass sie je Fangreise nicht mehr als 20 Kilogramm Lebendgewicht ausmachen, angelandet werden. Die Fänge dürfen die Quoten gemäß der nachstehenden Tabelle nicht übersteigen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unbeschadet der in den Artikeln 12 und 44 dieser Verordnung genannten Verbote für die darin aufgeführten Gebiete. Beifänge von Perlrochen sind nach folgendem Code getrennt zu melden: (RJU/07D.). Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen nur die nachstehenden Mengen an Perlrochen gefischt werden:
Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 5 % im Gebiet VIIe (Unionsgewässer) gefangen und nach folgendem Code gemeldet werden: (RJU/*67AKD). Diese besondere Bedingung gilt unbeschadet der in den Artikeln 12 und 44 dieser Verordnung genannten Verbote für die darin aufgeführten Gebiete.
Art: Perlrochen
Raja undulata
Gebiet: VIId (Unionsgewässer)
(RJU/07D.)
Belgien 1 Frankreich 8 Niederlande 0 Vereinigtes Königreich 2 Union 11 TAC 11 Vorsorgliche TAC - (7)
Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/89-C.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/89-C.) und Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/89-C.) sind getrennt zu melden.
- (8)
Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata). Diese Art darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Wenn sie nicht der Pflicht zur Anlandung unterliegen, dürfen Beifänge von Perlrochen im Gebiet VIII nur ganz oder ausgenommen und nur unter der Voraussetzung, dass sie je Fangreise nicht mehr als 20 Kilogramm Lebendgewicht ausmachen, angelandet werden. Die Fänge dürfen die Quoten gemäß der nachstehenden Tabelle nicht übersteigen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unbeschadet der in den Artikeln 12 und 44 dieser Verordnung genannten Verbote für die darin aufgeführten Gebiete. Beifänge von Perlrochen sind nach folgendem Code getrennt zu melden: (RJU/89-C.). Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen nur die nachstehenden Mengen an Perlrochen gefischt werden:
Art: Perlrochen
Raja undulata
Gebiet: VIII (Unionsgewässer)
(RJU/89-C.)
Belgien 0 Frankreich 9 Portugal 8 Spanien 8 Vereinigtes Königreich 0 Union 25 TAC 25 Vorsorgliche TAC - (9)
Unbeschadet der Pflicht zur Anlandung können Fänge von Wittling in Höhe von bis zu 5 % der Quote (OT2/*2A3A4) angerechnet werden, sofern höchstens insgesamt 9 % dieser Quote für Stintdorsch auf diese Fänge und Beifänge der genannten Arten entfallen, wie dies in Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorgesehen ist.
- (10)
Diese Menge darf nur in den Unionsgewässern der ICES-Gebiete IIa, IIIa und IV gefangen werden.
- (11)
Die Quote der Union darf nur vom 1. Januar bis zum 31. Oktober 2015 befischt werden.
- (12)
Es ist ein Selektionsgitter zu verwenden. Umfasst maximal 15 % unvermeidbare Beifänge (NOP/*2A3A4), die auf diese Quote angerechnet werden.
- (13)
Quote für „andere Arten” , die Norwegen traditionell Schweden einräumt.
- (14)
Einschließlich nicht besonders erwähnter Fischereien. Ausnahmen sind nach Konsultationen möglich.
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Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.