Präambel VO (EU) 2015/960
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Im Juni 2014 veröffentlichte der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) ein wissenschaftliches Gutachten zum Wolfsbarschbestand im Nordostatlantik und bestätigte, dass dessen Population seit 2012 rasch zurückgeht. Außerdem hat der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet, inwieweit Wolfsbarsch durch geltende nationale Maßnahmen geschützt wird, und diese im Allgemeinen für unwirksam befunden. Wolfsbarsch ist eine Art, die spät geschlechtsreif wird und langsam wächst. Die fischereiliche Sterblichkeit von Wolfsbarsch im Nordostatlantik liegt derzeit beim Vierfachen des MSY-Niveaus (Maximum Sustainable Yield — höchstmöglicher Dauerertrag).
- (2)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/111(1), die auf Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) beruht, hat die Kommission Sofortmaßnahmen erlassen, um die fischereiliche Sterblichkeit durch pelagische Fischereifahrzeuge, die gezielt Ansammlungen von laichendem Wolfsbarsch befischen, zu senken. Diese Durchführungsverordnung trat am 30. April 2015 außer Kraft.
- (3)
- Die Verordnung (EU) 2015/104 des Rates(3) wurde durch die Verordnung (EU) 2015/523 des Rates(4) geändert, um die Auswirkungen der Freizeitfischerei auf die fischereiliche Sterblichkeit zu verringern.
- (4)
- Eine weitere Reduzierung der Fänge ist erforderlich, weshalb Fänge aus gezielter gewerblicher Fischerei durch die Einführung monatlicher Fangbeschränkungen in den ICES-Divisionen IVb und IVc sowie VIId, VIIe, VIIf und VIIh verringert werden sollten. In den ICES-Divisionen VIIa und VIIg sollten nur in den britischen Hoheitsgewässern monatliche Fangbeschränkungen gelten. Durch diese Reduzierung der Fänge sollte Fischern die Möglichkeit gegeben werden, ihr derzeitiges Fangverhalten so anzupassen, dass sie keinen Wolfsbarsch mehr fangen, wobei ungewollte Beifänge in einem gewissen Umfang an Bord behalten werden dürfen.
- (5)
- Darüber hinaus sollten die von Irland ergriffenen Erhaltungsmaßnahmen, nämlich das Verbot, Wolfsbarsch zu fangen, an Bord zu behalten, umzusetzen, umzuladen oder anzulanden, beibehalten und auf alle in den ICES-Divisionen VIIb, VIIc, VIIj und VIIk tätigen Unionsschiffe ausgeweitet werden. Diese Maßnahmen sollten auch in den ICES-Divisionen VIIa und VIIg gelten, mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von 12 Seemeilen von der Basislinie im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs, wo monatliche Fangbeschränkungen gelten.
- (6)
- Die Wolfsbarschfänge sollten monatlich durch die Erhebung von Daten aus den Mitgliedstaaten überwacht werden.
- (7)
- Gemäß dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits(5) sowie dem zugehörigen Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß jenem Abkommen(6) erhält die Union 7,7 % der zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für Lodde in den grönländischen Gewässern der ICES-Gebiete V und XIV.
- (8)
- Mit der Verordnung (EU) 2015/104 wurde die Quote der Union für Lodde in diesen grönländischen Gewässern für 2015 auf 0 Tonnen festgesetzt.
- (9)
- Am 13. Mai 2015 haben die grönländischen Behörden der Union mitgeteilt, dass die TAC für Lodde in den ICES-Untergebieten V und XIV (grönländische Gewässer) für den Zeitraum vom 20. Juni 2015 bis zum 30. April 2016 festgesetzt wurde, und dass der Union eine Quote von 23100 Tonnen angeboten wird. Die Quote der Union für diesen Zeitraum sollte daher entsprechend festgesetzt und zugewiesen werden.
- (10)
- Im Rahmen der jährlichen Fischereikonsultationen zwischen der Europäischen Union und Norwegen hat sich die Union verpflichtet, Norwegen für 2015 eine zusätzliche Menge von 20000 Tonnen Lodde über die normale Menge hinaus im ICES-Gebiet XIV (grönländische Gewässer) zur Verfügung zu stellen. Diese Menge sollte aus der für diese Gewässer verfügbaren Quote der Union zugewiesen werden. Die mit dieser Verordnung festgesetzten Fangbeschränkungen für Lodde sollten mit Wirkung vom 20. Juni 2015 gelten.
- (11)
- Norwegen hat sich bereit erklärt, die Quoten der Union für die folgenden Bestände zu erhöhen: für Kabeljau in den Gebieten I und II (norwegische Gewässer) um 1512 Tonnen, für Schellfisch in den Gebieten I und II (norwegische Gewässer) um 88 Tonnen, für Leng im Gebiet IV (norwegische Gewässer) um 150 Tonnen und für Schellfisch im Gebiet IV und im Gebiet IIa (Unionsgewässer) um 250 Tonnen. Die zugehörigen TAC-Tabellen sollten daher entsprechend aktualisiert werden.
- (12)
- Es muss klargestellt werden, dass die gebietsübergreifende Flexibilität von 5 % (Sonderbedingung) für Perlrochen nur für die Beifangquote von Perlrochen gilt.
- (13)
- Bestimmte Fänge von Hundshai können erlaubt sein, während zugleich das Fangverbot für Hundshai mit Langleinen beibehalten werden sollte.
- (14)
- Die Vertragsparteien der Kommission über die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) konnten sich nicht auf eine geeignete Bewirtschaftungsmaßnahme für Rotbarsch in den ICES-Untergebieten I und II (internationale Gewässer) für 2015 einigen, und der ICES hat empfohlen, dass die Fangmenge aller Vertragsparteien nicht über 30000 Tonnen hinausgehen sollte. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass dieser Bestand sowohl in den Gewässern der Küstenstaaten als auch in internationalen Gewässern befischt wird, hatte die Union empfohlen, dass auf der Jahrestagung der NEAFC im November 2014 eine Maßnahme zur Beschränkung dieser Fischereien auf 19500 Tonnen erlassen werden möge. Wenn wie 2014 keine NEAFC-Bewirtschaftungsmaßnahme erlassen wird, sollte die Fischerei in internationalen Gewässern für 2015 für Schiffe aller NEAFC-Vertragsparteien, die in dem Gebiet Fischfang betreiben, einschließlich der Unions-Schiffe, auf 19500 Tonnen beschränkt werden.
- (15)
- Die Beratungen über Fangmöglichkeiten von Rotbarschbeständen in den Gebieten I und II (norwegische Gewässer) werden 2015 fortgesetzt. Fangbeschränkungen für diese Bestände werden 2015 unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Beratungen festgelegt.
- (16)
- Um die Aufteilung der Fanggeräte auf die spanische Flotte für die Fischerei auf Roten Thun 2015 korrekt wiederzugeben, muss Anhang IV der Verordnung (EU) 2015/104, in dem die Beschränkungen des Fangs, der Mast und der Aufzucht von Rotem Thun festgelegt sind, geändert werden.
- (17)
- Ein unter französischer Flagge fahrendes Schiff, das im Bereich des Übereinkommens der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) tropischen Thunfisch befischt, wurde kürzlich als italienisches Schiff umgeflaggt. Die entsprechende, in Anhang VI der Verordnung (EU) 2015/104 Frankreich zugewiesene Kapazität (BRZ) sollte daher auf Italien übertragen werden. Mit dieser Übertragung werden weder die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für Italien festgelegten Kapazitätsobergrenzen überschritten, noch beeinflusst sie die von der IOTC festgelegten Kapazitätsobergrenzen.
- (18)
- Es sollten einige Berichtigungen an der Verordnung (EU) 2015/104 vorgenommen werden, um sicherzustellen, dass die Gesamtsumme der Quoten der Mitgliedstaaten nicht aufgrund von Aufrundungen die Quote überschreitet, die der Union zur Verfügung steht, sowie um Druckfehler zu beseitigen oder Meldecodes hinzuzufügen.
- (19)
- Die Verordnung (EU) 2015/104 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (20)
- Die Maßnahmen nach dieser Verordnung sollten so schnell wie möglich zu gelten beginnen. Daher sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Durchführungsverordnung (EU) 2015/111 der Kommission vom 26. Januar 2015 mit Maßnahmen zur Minderung einer ernsthaften Bedrohung des Wolfsbarschbestands (Dicentrarchus labrax) in der Keltischen See, im Ärmelkanal, in der Irischen See und in der südlichen Nordsee (ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 31).
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
- (3)
Verordnung (EU) 2015/104 des Rates vom 19. Januar 2015 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2015) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 779/2014 (ABl. L 22 vom 28.1.2015, S. 1).
- (4)
Verordnung (EU) 2015/523 des Rates vom 25. März 2015 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 43/2014 und (EU) 2015/104 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten (ABl. L 84 vom 28.3.2015, S. 1).
- (5)
ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 4.
- (6)
ABl. L 293 vom 23.10.2012, S. 5.
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