Artikel 23 VO (EU) 2015/983

Am Vorwarnmechanismus beteiligte Behörden

(1) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden für die Bearbeitung von aus- und eingehenden Warnungen nach Artikel 56a Absatz 1 oder Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG.

(2) Um sicherzustellen, dass die eingehenden Warnungen nur von den betroffenen zuständigen Behörden bearbeitet werden, beauftragt jeder Mitgliedstaat eine oder mehrere zuständige Behörden mit der Koordinierung der eingehenden Warnungen. Diese zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Warnungen unverzüglich an die entsprechenden zuständigen Behörden weitergeleitet werden.

(3) Die Mitgliedstaaten können eine oder mehrere zuständige Behörden mit der Koordinierung der ausgehenden Warnungen beauftragen.

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