ANHANG II VO (EU) 2015/983
Für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises erforderliche Unterlagen
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A.
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ANERKENNUNG VON QUALIFIKATIONEN FÜR DIE ZWECKE DER NIEDERLASSUNG
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1.
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Automatische Anerkennung (Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG)
Für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises nach dieser Regelung sind folgende Unterlagen erforderlich:- a)
- Nachweis der Staatsangehörigkeit des Antragstellers (Personalausweis oder Reisepass oder ein anderer gemäß den nationalen Bestimmungen des Herkunftsmitgliedstaats akzeptierter Nachweis); ist der Geburtsort im Staatsangehörigkeitsnachweis nicht eingetragen, ein Dokument, das den Geburtsort des Antragstellers bescheinigt; für Staatsangehörige aus Nicht-EWR-Ländern, ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass der Drittstaatsangehörige Rechte in Anspruch nehmen kann, die in den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU vorgesehen sind, beispielsweise in der Richtlinie 2005/36/EG, in der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1), in der Richtlinie 2003/109/EG des Rates(2), in der Richtlinie 2004/83/EG des Rates(3) oder in der Richtlinie 2009/50/EG des Rates(4);
- b)
- Ausbildungsnachweise und gegebenenfalls eine dem Ausbildungsnachweis beigefügte Bescheinigung;
- c)
- eine der folgenden Bescheinigungen je nach Beruf und der Situation des Antragstellers:
- i)
- Konformitätsbescheinigung gemäß Anhang VII Abschnitt 2 zur Richtlinie 2005/36/EG, wenn der Ausbildungsnachweis die vorgeschriebenen Ausbildungsvoraussetzungen erfüllt;
- ii)
- Bescheinigung gemäß Artikel 23 Absatz 6 der Richtlinie 2005/36/EG, wenn die Bezeichnung des Ausbildungsnachweises den in den Nummern 5.2.2 oder 5.6.2 von Anhang V zur Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Bezeichnungen nicht entspricht, die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen aber erfüllt;
- iii)
- Bescheinigung über die erworbenen Rechte nach den Artikeln 23, 33 und 33a der Richtlinie 2005/36/EG, aus der hervorgeht, dass der Inhaber während der vorgeschriebenen Mindestdauer ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten ausgeübt hat und sämtliche in diesen Artikeln genannten Anforderungen erfüllt, dass die Ausbildung vor den in den Nummern 5.2.2 oder 5.6.2 von Anhang V zur Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Stichtagen begonnen wurde und dass der Ausbildungsnachweis nicht alle vorgeschriebenen Ausbildungsvoraussetzungen erfüllt;
- d)
- Unterlagen gemäß Nummer 1 Buchstaben d bis g von Anhang VII zur Richtlinie 2005/36/EG.
- 2.
- Allgemeine Regelung für die Anerkennung (Titel III Kapitel I der Richtlinie 2005/36/EG)
Für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises nach dieser Regelung sind folgende Unterlagen erforderlich:- a)
- Nachweis der Staatsangehörigkeit und andere Unterlagen gemäß Nummer 1 Buchstabe a;
- b)
- Befähigungsnachweis oder Ausbildungsnachweis soweit angezeigt und gegebenenfalls einen Nachweis im Sinne von Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG;
- c)
- Unterlagen mit zusätzlichen Angaben zu Dauer und Inhalt der Ausbildung sowie zum Verhältnis zwischen theoretischem und dem praktischem Teil;
- d)
- die folgenden Unterlagen zu Qualifikationen, die erhebliche Qualifikationsunterschiede ausgleichen und etwaigen Ausgleichsmaßnahmen vorbeugen könnten:
- i)
- Unterlagen mit Angaben zur beruflichen Weiterbildung, Seminaren, anderen Formen der Fortbildung und des lebenslangen Lernens gemäß Artikel 14 Absatz 5;
- ii)
- Kopien aller Nachweise über Berufserfahrung, aus denen die berufliche Tätigkeit des Antragstellers eindeutig hervorgehen;
- e)
- etwaige Nachweise über Berufserfahrung gemäß Artikel 13 Absatz 2 erster Unterabsatz der Richtlinie 2005/36/EG, sofern die berufliche Tätigkeit aus den Unterlagen eindeutig hervorgeht;
- f)
- für Migranten, die die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllen: eine Bescheinigung über eine Berufserfahrung von drei Jahren, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ausgestellt wurde, die die in einem Drittland erworbene Qualifikation gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt hat oder, wenn die zuständige Behörde nicht in der Lage ist, die Berufserfahrung des Antragstellers zu bescheinigen: ein anderer Nachweis der Berufserfahrung, aus dem die berufliche Tätigkeit eindeutig hervorgeht;
- g)
- Unterlagen gemäß Nummer 1 Buchstaben d bis g von Anhang VII zur Richtlinie 2005/36/EG.
- B.
- VORÜBERGEHENDE ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN (Titel II der Richtlinie 2005/36/EG)
Werden Dienstleistungen erstmals erbracht oder hat sich eine wesentliche Änderung gegenüber der in den Dokumenten bescheinigten Situation des Antragstellers ergeben, sind nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG folgende Unterlagen erforderlich:- a)
- Nachweis der Staatsangehörigkeit und andere Unterlagen gemäß Nummer 1 Buchstabe a von Teil A;
- b)
- Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung im Herkunftsmitgliedstaat gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG in den im dritten Unterabsatz von Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Fällen;
- c)
- gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b erforderliche Dokumente bezüglich des Rechts auf Ausübung eines Berufs sowie sonstige gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben c bis e der Richtlinie 2005/36/EG verlangte Dokumente;
- d)
- führt der Aufnahmemitgliedstaat eine Nachprüfung der Qualifikationen gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG durch, Dokumente mit zusätzlichen Angaben zu der in Nummer 2 Buchstaben c und d von Teil A dieses Anhangs aufgeführten Ausbildung.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).
- (2)
Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44).
- (3)
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12).
- (4)
Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung (ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 17).
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