Präambel VO (EU) 2016/1

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Für Bifenazat, Cyazofamid, Cyromazin, Mepanipyrim, Metrafenon, Propamocarb und Tebuconazol wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Dithiocarbamate und Thiram wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für Boscalid, Dazomet, Fluazifop-P, Picloram, Pyridaben, Pyriofenon und Tebufenpyrad wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für Sulfoxaflor wurden keine spezifischen RHG festgelegt, und der Stoff wurde auch nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgenommen, so dass der in ihrem Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg gilt.
(2)
Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Bifenazat für die Anwendung bei Heidelbeeren, Cranberries, Stachelbeeren und Azarolen wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gestellt.
(3)
In Bezug auf Boscalid wurde ein solcher Antrag für Bohnen und Erbsen (mit Hülsen) gestellt. In Bezug auf Cyazofamid wurde ein solcher Antrag für Auberginen gestellt. In Bezug auf Cyromazin wurde ein solcher Antrag für „Kopfsalate und andere Salatarten” , „Spinat und verwandte Arten (Blätter)” sowie „frische Kräuter und essbare Blüten” gestellt. In Bezug auf Dazomet wurde ein solcher Antrag für Früchte mit der Code-Nummer 0100000, Karotten, Rettiche, Fruchtgemüse (ausgenommen Zuckermais), Blattkohle, „Kopfsalate und andere Salatarten” sowie „Spinat und verwandte Arten (Blätter)” gestellt. In Bezug auf Fluazifop-P wurde ein solcher Antrag für Knollensellerie, Erdartischocken, Erbsen (ohne Hülsen), Artischocken, getrocknete Bohnen, Linsen, Lupinen, Leinsamen, Mohnsamen, Saflorsamen, Kräutertees (getrocknete Wurzeln) und Gewürze (Wurzeln oder Rhizome) gestellt. In Bezug auf Mepanipyrim wurde ein solcher Antrag für Erdbeeren, Tomaten, Auberginen und Schlangengurken gestellt. In Bezug auf Metrafenon wurde ein solcher Antrag für Hopfen gestellt. In Bezug auf Picloram wurde ein solcher Antrag für Borretsch gestellt. In Bezug auf Propamocarb wurde ein solcher Antrag für Knoblauch, Zwiebeln und Schalotten gestellt. In Bezug auf Pyridaben wurde ein solcher Antrag für Kürbisgewächse (genießbare Schale) gestellt. In Bezug auf Pyriofenon wurde ein solcher Antrag für Tafeltrauben gestellt. In Bezug auf Tebuconazol wurde ein solcher Antrag für Schlangengurken und Zucchini gestellt. In Bezug auf Tebufenpyrad wurde ein solcher Antrag für Zitrusfrüchte, Pflaumen, Erdbeeren, Tomaten, Paprika, Auberginen, Gewürzgurken, Melonen und Wassermelonen gestellt.
(4)
In Bezug auf Thiram wurde gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag hinsichtlich der Anwendung bei Avocadofrüchten gestellt. Der Antragsteller macht geltend, dass die zulässigen Anwendungen dieses Stoffs bei dieser Kultur in Australien und Neuseeland zu Rückständen führen, die den in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten RHG übersteigen, und dass der RHG erhöht werden sollte, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kultur zu vermeiden.
(5)
Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.
(6)
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde” ) hat die Anträge und die Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, geprüft und mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG(2) abgegeben. Diese Stellungnahmen wurden der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(7)
Die Behörde zog in ihren mit Gründen versehenen Stellungnahmen den Schluss, dass bezüglich der Anwendung von Cyromazin bei Kraussalat und von Tebufenpyrad bei Paprika ein Risiko für die Verbraucher nicht ausgeschlossen werden kann. Die geltenden RHG sollten daher beibehalten werden.
(8)
Hinsichtlich der Anwendung von Cyromazin bei Feldsalat und frischen Kräutern, von Dazomet bei Früchten und von Tebufenpyrad bei Pflaumen, Gewürzgurken, Melonen und Wassermelonen stützen die vorgelegten Daten eine Senkung der geltenden RHG. Da jedoch überprüft werden muss, ob diese niedrigeren RHG die in der EU übliche gute landwirtschaftliche Praxis angemessen widerspiegeln, und da die geltenden RHG für die Verbraucher sicher sind, sollten die geltenden RHG nicht im Rahmen der derzeitigen Verordnung gesenkt werden; stattdessen sollten die aus den vorgelegten Daten gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen der Überprüfung aller geltenden RHG für diese Stoffe Berücksichtigung finden.
(9)
In Bezug auf Dithiocarbamate zog die Behörde den Schluss, dass für die Anwendung bei Avocadofrüchten ein neuer RHG von 7 mg/kg festgelegt werden muss, um der Anwendung von Thiram bei dieser Kultur in angemessener Weise Rechnung zu tragen. Der vorgeschlagene RHG wird für die Verbraucher als sicher erachtet.
(10)
Hinsichtlich aller anderen Anträge gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen in Bezug auf Daten erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten RHG-Änderungen im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Kulturen und Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der annehmbaren täglichen Aufnahme (Acceptable Daily Intake — ADI) oder der akuten Referenzdosis (Acute Reference Dose — ARfD) besteht.
(11)
Was Sulfoxaflor anbelangt, so legte die Behörde eine Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Sulfoxaflor(3) vor. In diesem Zusammenhang empfahl sie die Festlegung von RHG, die sowohl den repräsentativen Anwendungen entsprechend der guten landwirtschaftlichen Praxis in der Union als auch den von mehreren Drittländern beantragten Einfuhrtoleranzen Rechnung tragen. Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien zu den geeigneten Bestimmungsgrenzen konsultiert.
(12)
Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen.
(13)
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
(14)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)

Wissenschaftliche Berichte der EFSA online abrufbar unter http://www.efsa.europa.eu/de/

„Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels (MRLs) for bifenazate in blueberries, cranberries, gooseberries and azaroles (kiwiberries)” . EFSA Journal 2015;13(3):4047 [20 S.].

„Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels (MRLs) for boscalid in beans and peas with pods” . EFSA Journal 2015;13(3):4045 [19 S.].

„Reasoned opinion on the modification of the existing MRL for cyazofamid in aubergines” . EFSA Journal 2015;13(1):3993 [19 S.].

„Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for cyromazine in various leaf vegetables and fresh herbs” . EFSA Journal 2015;13(1):4004 [22 S.].

EFSA Journal 2015;13(3):4049 [23 S.].

EFSA Journal 2015;13(3):4059 [28 S.].

„Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels (MRLs) for mepanipyrim in tomato, aubergine, strawberry and cucumber” . EFSA Journal 2015;13(3):4037 [24 S.].

„Reasoned opinion on the setting of a new maximum residues level (MRL) for metrafenone in hop cones” . EFSA Journal 2015;13(4):4078 [19 S.].

„Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue level (MRL) for picloram in borage and corn gromwell seeds” . EFSA Journal 2015;13(3):4062 [20 S.].

„Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for propamocarb in onions, garlic, shallots and leeks” . EFSA Journal 2015;13(4):4084 [20 S.].

„Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue level maximum residue level (MRL) for pyridaben in cucurbits — edible peel” . EFSA Journal 2015;13(3):4041 [21 S.].

„Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue level (MRL) for pyriofenone in table grapes” . EFSA Journal 2015;13(3):4071 [16 S.].

„Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for tebuconazole in cucumbers and courgettes” . EFSA Journal 2015;13(1):4000 [24 S.].

„Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for tebufenpyrad in various crops” . EFSA Journal 2015;13(4):4091 [29 S.].

„Reasoned opinion on the modification of the existing MRL for thiram in avocados” . EFSA Journal 2015;13(1):4003 [21 S.].

(3)

„Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance sulfoxaflor” . EFSA Journal 2014;12(5):3692 [170 S.].

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