Artikel 11 VO (EU) 2016/100

Entwurf von in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung getroffenen Entscheidungen

Die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung getroffene Entscheidung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde enthält alle in Artikel 7 Absatz 3 aufgeführten Punkte, soweit angebracht.

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