Artikel 11 VO (EU) 2016/100
Entwurf von in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung getroffenen Entscheidungen
Die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung getroffene Entscheidung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde enthält alle in Artikel 7 Absatz 3 aufgeführten Punkte, soweit angebracht.
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