Artikel 2 VO (EU) 2016/100
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- (1)
- „jeweils zuständige Behörde” eine zuständige Behörde, die nicht die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, und die für die Beaufsichtigung der an der gemeinsamen Antragsstellung beteiligten Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat zuständig ist und gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu einer gemeinsamen Entscheidung über einen Antrag nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung gelangen muss;
- (2)
- „Antragsteller” ein EU-Mutterinstitut und seine Tochterunternehmen oder die Tochterunternehmen einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, die einen Antrag stellen;
- (3)
- „Bewertungsbericht” einen Bericht mit der Bewertung eines Antrags in Übereinstimmung mit Artikel 6.
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