Artikel 2 VO (EU) 2016/1002
Für Erzeugnisse, die vor dem 14. Januar 2017 hergestellt wurden, gilt im Hinblick auf die Wirkstoffe Dodin, Glufosinat und Tritosulfuron sowie den Metaboliten AMTT in und auf allen Erzeugnissen weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung.
Für Erzeugnisse, die vor dem 14. Januar 2017 hergestellt wurden, gilt im Hinblick auf den Wirkstoff Diquat in und auf allen Erzeugnissen außer Gerste, Mais und Weizen weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung.
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