Präambel VO (EU) 2016/1002
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Für Diquat wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG” ) festgelegt. Für Dodin, Glufosinat und Tritosulfuron wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 RHG festgelegt.
- (2)
- Für Diquat legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene Stellungnahme(2) zu den geltenden RHG vor. Bezüglich der RHG für Gerste, Mais und Weizen stellte sie ein Risiko für die Verbraucher fest. Daher sollten diese RHG gesenkt werden. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für alle anderen Erzeugnisse nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.
- (3)
- Für Dodin legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme(3) zu den geltenden RHG vor. Sie zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Erzeugnisse tierischen Ursprungs nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Heidelbeeren, Cranbeeren, Johannisbeeren, Stachelbeeren und Stangensellerie keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden.
- (4)
- Für Glufosinat legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene Stellungnahme(4) zu den geltenden RHG vor. Sie zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Heidelbeeren, Stachelbeeren, Kresse, Barbarakraut, Salatrauke, roten Senf und Baby-Leaf-Salate nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Zuckermais, Rosenkohl (Kohlsprossen), Kopfkohl, Chinakohl, Grünkohl, Kohlrabi, Kardonen, Stangensellerie, Fenchel, Porree und Rhabarber keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. Unter Berücksichtigung der nach Veröffentlichung der mit Gründen versehenen Stellungnahme von Ungarn vorgelegten zusätzlichen Informationen zum angemessenen Variabilitätsfaktor und da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollte der RHG für Kartoffeln in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf seinen bisherigen Wert festgesetzt werden.
- (5)
- Für Tritosulfuron legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme(5) zu den geltenden RHG vor. Sie schlug vor, für Tritosulfuron und dessen Metaboliten AMTT aufgrund ihrer unterschiedlichen toxikologischen Eigenschaften zwei getrennte Rückstandsdefinitionen festzulegen. Die Behörde empfahl die Beibehaltung der geltenden RHG für Tritosulfuron. Hinsichtlich des Metaboliten AMTT empfahl sie, alle RHG auf die spezifische Bestimmungsgrenze festzusetzen. Für AMTT müssen Analysemethoden zur Ermittlung der niedrigstmöglichen spezifischen Bestimmungsgrenze entwickelt werden. Sobald diese Methoden verfügbar sind, können die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Werte jederzeit überprüft werden.
- (6)
- Für Erzeugnisse, bei denen die Anwendung des betreffenden Pflanzenschutzmittels nicht zugelassen ist und für die keine Einfuhrtoleranzen oder Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL) gelten, sollten die RHG auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden.
- (7)
- Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Die Laboratorien kamen hinsichtlich mehrerer Stoffe zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen für bestimmte Waren spezifische Bestimmungsgrenzen festzulegen sind.
- (8)
- Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen.
- (9)
- Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.
- (10)
- Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (11)
- Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können. Da bei den derzeitigen RHG ein Risiko für die Verbraucher nicht ausgeschlossen werden kann, sollte ab dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung in Bezug auf Diquat für Gerste, Mais und Weizen ein Wert von 0,02 mg/kg gelten.
- (12)
- Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.
- (13)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
- (2)
Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for diquat according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2015;13(1):3972.
- (3)
Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for dodine according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2015;13(1):3946.
- (4)
Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for glufosinate according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2015;13(1):3950.
- (5)
Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for tritosulfuron according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2015;13(1):3964.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.