Präambel VO (EU) 2016/1003
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Für Abamectin, Acetamiprid, Bromoxynil, Fludioxonil, Propamocarb, Prohexadion und Tebuconazol wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Acequinocyl, Fluopicolid, Fosetyl, Mepiquat und Proquinazid wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für Benzovindiflupyr wurden keine spezifischen RHG festgelegt, und der Stoff wurde auch nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgenommen, sodass der in deren Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg gilt.
- (2)
- Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Abamectin für die Anwendung bei Kernobst, Kürbisgewächsen mit genießbarer Schale, Chinakohl, Kopfsalaten und anderen Salatarten mit der Code-Nummer 0251000, Spinat, Bohnen und Erbsen mit Hülsen sowie Stangensellerie wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gestellt.
- (3)
- In Bezug auf Acequinocyl wurde ein solcher Antrag für Kirschen und Pflaumen gestellt. In Bezug auf Acetamiprid wurde ein solcher Antrag für Blattkohle gestellt. In Bezug auf Bromoxynil wurde ein solcher Antrag für Schnittlauch gestellt. In Bezug auf Fluopicolid wurde ein solcher Antrag für Brombeeren, Spinat und Portulak gestellt. In Bezug auf Fosetyl wurde ein solcher Antrag für Brombeeren, Knollensellerie und Fenchel gestellt. In Bezug auf Mepiquat wurde ein solcher Antrag für Kulturpilze gestellt. In Bezug auf Propamocarb wurde ein solcher Antrag für Knollensellerie, Portulak, Mangold, Sellerieblätter und Fenchel gestellt. In Bezug auf Proquinazid wurde ein solcher Antrag für Johannisbeeren und Stachelbeeren gestellt. In Bezug auf Tebuconazol wurde ein solcher Antrag für Roggen und Weizen gestellt.
- (4)
- Gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde ein Antrag bezüglich der Anwendung von Fludioxonil bei Ananas und Prohexadion bei Kirschen gestellt. Der Antragsteller macht geltend, dass die zulässigen Anwendungen dieser Stoffe bei solchen Kulturen in den Vereinigten Staaten zu Rückständen führen, die die RHG gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 übersteigen, und dass die RHG erhöht werden sollten, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kulturen zu vermeiden.
- (5)
- Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.
- (6)
- Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) prüfte die Anträge und die Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, und gab mit Gründen versehene Stellungnahmen(2) zu den vorgeschlagenen RHG ab. Diese Stellungnahmen wurden der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
- (7)
- Bezüglich der Anwendung von Abamectin bei Kopfsalaten und anderen Salatarten sowie bei Spinat befand die Behörde in ihren mit Gründen versehenen Stellungnahmen, dass die vorgelegten Angaben für die Festlegung neuer RHG nicht ausreichen. Die geltenden RHG sollten daher beibehalten werden.
- (8)
- Bezüglich Fosetyl bei Brombeeren empfahl die Behörde die Festlegung eines RHG von 100 mg/kg. Nach den geltenden EU-Leitlinien für die Extrapolation von RHG ist es angezeigt, diesen RHG auch für Himbeeren festzulegen.
- (9)
- Was Mepiquat anbelangt, so haben die jüngsten Überwachungsdaten ergeben, dass die Rückstände in unbehandelten Kulturpilzen über der Bestimmungsgrenze liegen. Solche Rückstände entstehen durch eine Kreuzkontamination mit Stroh, das rechtmäßig mit Mepiquat behandelt wurde. Die Behörde schlug für diese Erzeugnisse drei verschiedene, von den Risikomanagern zu prüfende RHG vor, die auf den Empfehlungen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) zur Festlegung von RHG für Gewürze und von RHG externen Ursprungs(3) basieren. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den Wert festgesetzt werden, der dem 99. Perzentil aller Probenergebnisse entspricht. Dieser Wert wird als vorläufiger RHG festgelegt, der bis zum 31. Dezember 2018 gilt. Nach diesem Datum beträgt der RHG 0,02* mg/kg, sofern er nicht durch eine Verordnung auf der Grundlage neuer Informationen, die bis spätestens 30. April 2018 vorzulegen sind, weiter geändert wird.
- (10)
- Hinsichtlich aller anderen Anträge gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen in Bezug auf Daten erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten RHG-Änderungen im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der annehmbaren täglichen Aufnahme oder der akuten Referenzdosis besteht.
- (11)
- Was Benzovindiflupyr anbelangt, so legte die Behörde eine Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff(4) vor. In diesem Zusammenhang empfahl sie die Festlegung von RHG, die sowohl den repräsentativen Anwendungen entsprechend der guten landwirtschaftlichen Praxis in der Union als auch den von Brasilien beantragten Einfuhrtoleranzen Rechnung tragen. Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien zu den geeigneten Bestimmungsgrenzen konsultiert.
- (12)
- Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen und die Schlussfolgerung der Behörde sowie die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen.
- (13)
- Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (14)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
- (2)
Wissenschaftliche Berichte der EFSA online abrufbar unter http://www.efsa.europa.eu/de/
Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for abamectin in various crops. EFSA Journal 2015;13(7):4189 [27 S.].
Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for acequinocyl in cherries and plums. EFSA Journal 2015;13(10):4259 [19 S.].
Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for acetamiprid in leafy brassicas. EFSA Journal 2015;13(9):4229 [20 S.].
Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue level (MRL) for bromoxynil in chives. EFSA Journal 2015;13(11):4311 [18 S.].
Reasoned opinion on the setting of an import tolerance for fludioxonil in pineapples. EFSA Journal 2016;14(1):4372 [19 S.].
Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue level for fluopicolide in blackberries, spinaches and purslanes. EFSA Journal 2015;13(11):4260 [22 S.].
Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue level for fosetyl in blackberry, celeriac and Florence fennel. EFSA Journal 2015;13(12):4327 [20 S.].
Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue level for mepiquat in cultivated fungi. EFSA Journal 2015;13(11):4315 [25 S.].
Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for proquinazid in currants and gooseberries. EFSA Journal 2015;13(11):4280 [18 S.].
Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for propamocarb in various crops. EFSA Journal 2015;13(11):4266 [19 S.].
Reasoned opinion on the setting of import tolerance for prohexadione in cherries. EFSA Journal 2015;13(12):4326 [16 S.].
Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for tebuconazole in rye and wheat. EFSA Journal 2015;13(10):4262 [22 S.].
- (3)
FAO, 2009. Submission and evaluation of pesticide residues data for the estimation of Maximum Residue Levels in food and feed. Pesticide Residues. 2nd Ed. FAO Plant Production and Protection Paper 197, 264 S.
- (4)
Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance benzovindiflupyr. EFSA Journal 2015;13(3):4043 [88 S.].
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