In Anhang XVII erhält Eintrag 6 Spalte 2 Absatz 1 folgende Fassung:
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1.
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Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung dieser Fasern sowie von Erzeugnissen und Gemischen, denen diese Fasern absichtlich zugesetzt werden, ist verboten.
Hatte jedoch ein Mitgliedstaat die Verwendung von chrysotilhaltigen Diaphragmen in Elektrolyseanlagen, die am 13. Juli 2016 in Betrieb waren, gemäß der bis zu dem genannten Tag geltenden Fassung dieses Absatzes ausnahmsweise gestattet, findet Unterabsatz 1 bis zum 1. Juli 2025 keine Anwendung auf die Verwendung von solchen Diaphragmen oder von Chrysotil, das ausschließlich bei der Wartung dieser Diaphragmen eingesetzt wird, in den betreffenden Anlagen, sofern diese Verwendung unter Beachtung der Auflagen einer Genehmigung erfolgt, die im Einklang mit der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(*) festgelegt wurden.
Nachgeschaltete Anwender, die in den Genuss einer solchen Ausnahmeregelung kommen, übermitteln dem Mitgliedstaat, in dem sich die betreffende Elektrolyseanlage befindet, bis zum 31. Januar eines jeden Kalenderjahres einen Bericht, aus dem die Menge an Chrysotil hervorgeht, die in Diaphragmen, die unter die Ausnahmeregelung fallen, verwendet wird. Der Mitgliedstaat übermittelt der Europäischen Kommission eine Kopie des Berichts.
Schreibt ein Mitgliedstaat den nachgeschalteten Anwendern zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer die Überwachung des Chrysotilgehalts in der Luft vor, müssen die Ergebnisse in den Bericht aufgenommen werden.
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Fußnote(n):
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Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
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