Artikel 5 VO (EU) 2016/101
Bestimmung von AVAs nach dem vereinfachten Konzept
Die Institute berechnen die AVAs nach dem vereinfachten Konzept als 0,1 % der Summe des absoluten Werts der zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die bei der Berechnung der Schwelle gemäß Artikel 4 berücksichtigt werden.
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