Artikel 12 VO (EU) 2016/1011

Methodik

(1) Der Administrator wendet zur Bestimmung eines Referenzwerts eine Methodik an, die

a)
robust und zuverlässig ist,
b)
klare Vorschriften dazu enthält, wie und wann bei der Bestimmung dieses Referenzwerts ein Ermessensspielraum ausgeübt werden kann,
c)
genau und kontinuierlich ist und einer Validierung, einschließlich gegebenenfalls Rückvergleichen mit verfügbaren Transaktionsdaten, unterzogen werden kann,
d)
belastbar ist und sicherstellt, dass der Referenzwert vor dem Hintergrund eines möglichst breiten Spektrums unterschiedlicher Umstände berechnet werden kann, ohne dass seine Integrität gefährdet wird,
e)
nachvollziehbar und nachprüfbar ist.

(2) Bei der Entwicklung einer Referenzwert-Methodik

a)
berücksichtigt der Referenzwert-Administrator Faktoren wie Größe und normale Liquidität des Marktes, Transparenz des Handels und die Positionen von Marktteilnehmern, Marktkonzentration, Marktdynamik und Angemessenheit von Stichproben im Hinblick auf den Markt oder die wirtschaftliche Realität, der bzw. die durch den Referenzwert gemessen werden soll;
b)
legt der Referenzwert-Administrator fest, was für die Zwecke des Referenzwerts als aktiver Markt zu betrachten ist;
c)
bestimmt der Referenzwert-Administrator die Prioritäten für die einzelnen Arten von Eingabedaten.

(3) Der Administrator muss über eindeutige, veröffentlichte Regelungen verfügen, in denen festgelegt ist, unter welchen Umständen Menge oder Qualität der Eingabedaten nicht mehr den Standards entsprechen, die die Methodik zur genauen und zuverlässigen Bestimmung des Referenzwerts erfüllen muss, und in denen angegeben ist, ob und wie der Referenzwert in solchen Fällen berechnet werden soll.

(4) Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung von Bedingungen, die gewährleisten, dass die in Absatz 1 genannte Methodik den Bestimmungen der Buchstaben a bis e des vorliegenden Absatzes gerecht wird.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Oktober 2020.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Erlass der technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

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