Artikel 29 VO (EU) 2016/1011
Verwendung von kritischen Referenzwerten, signifikanten Referenzwerten, Rohstoff-Referenzwerten, die Anhang II unterliegen, EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten
(1) Ein beaufsichtigtes Unternehmen darf in der Union keine neuen Bezugnahmen auf einen signifikanten Referenzwert oder eine Kombination aus solchen Referenzwerten hinzufügen, wenn dieser Referenzwert oder diese Kombination aus Referenzwerten Gegenstand einer von einer zuständigen Behörde oder der ESMA gemäß Artikel 24a Absatz 6 herausgegebenen öffentlichen Bekanntmachung ist. Ein beaufsichtigtes Unternehmen darf in der Union keine neuen Bezugnahmen auf einen kritischen Referenzwert, einen Rohstoff-Referenzwert, der Anhang II unterliegt, einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder einen Paris-abgestimmten EU-Referenzwert oder eine Kombination aus einem oder mehreren dieser Referenzwerte hinzufügen, wenn der Administrator dieser Referenzwerte nicht in dem in Artikel 36 genannten Register aufgeführt ist.
Zur Überprüfung des rechtlichen Status der Administratoren von kritischen Referenzwerten, signifikanten Referenzwerten, Rohstoff-Referenzwerten, die Anhang II unterliegen, EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel oder Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten, die sie verwenden wollen, konsultieren beaufsichtigte Unternehmen regelmäßig das ESAP oder das in Artikel 36 genannte Register.
Wenn dies zur Vermeidung schwerwiegender Marktstörungen erforderlich ist, kann die ESMA bzw. die zuständige Behörde abweichend von Unterabsatz 1 im Anschluss an eine öffentliche Bekanntmachung nach Artikel 24a Absatz 6 die Verwendung eines Referenzwerts, der Gegenstand dieser Bekanntmachung ist, für einen Zeitraum von 6 bis 24 Monaten gestatten.
Die ESMA oder die zuständige Behörde legt die Dauer des in Unterabsatz 3 genannten Zeitraums fest, wobei sie Folgendes berücksichtigt:
- a)
- den Gesamtwert der Finanzinstrumente oder Finanzkontrakte innerhalb der Union, für die der Referenzwert als Bezugsgrundlage dient, und der Investmentfonds innerhalb der Union, für die er zur Messung der Wertentwicklung verwendet wird;
- b)
- die Verfügbarkeit alternativer Referenzwerte;
- c)
- die Komplexität der Ersetzung des Referenzwerts und die Zeit, die erforderlich ist, um bestehende Risikopositionen zu verringern, abzusichern oder auszugleichen.
(1a) Ein beaufsichtigtes Unternehmen kann auch den Ersatz für einen Referenzwert, der gemäß Artikel 23b oder Artikel 23c bestimmt wurde, verwenden.
(1b) Ein beaufsichtigtes Unternehmen, das bei bestehenden Finanzkontrakten oder Finanzinstrumenten einen Referenzwert verwendet, der Gegenstand einer öffentlichen Bekanntmachung gemäß Artikel 24a Absatz 6 ist, muss diesen Referenzwert innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung durch eine geeignete Alternative ersetzen oder eine Erklärung abgeben und auf seiner Website veröffentlichen, in der es den Kunden eine begründete Erklärung dafür gibt, weshalb es dazu nicht in der Lage ist.
(2) Handelt es sich bei dem Gegenstand eines Prospekts, der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) oder der Richtlinie 2009/65/EG zu veröffentlichen ist, um übertragbare Wertpapiere oder sonstige Anlageprodukte, bei denen ein kritischer Referenzwert, ein signifikanter Referenzwert, ein Rohstoff-Referenzwert, der Anhang II der vorliegenden Verordnung unterliegt, ein EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder ein Paris-abgestimmter EU-Referenzwert als Bezugsgrundlage dient, so stellt der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, sicher, dass im Prospekt auch klare und gut sichtbare Informationen enthalten sind, aus denen hervorgeht, ob der Referenzwert von einem Administrator bereitgestellt wird, der in das in Artikel 36 der vorliegenden Verordnung genannte Register eingetragen ist.
Handelt es sich bei dem Gegenstand eines Prospekts, der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 oder der Richtlinie 2009/65/EG zu veröffentlichen ist, um übertragbare Wertpapiere oder sonstige Anlageprodukte, bei denen ein kritischer Referenzwert, ein signifikanter Referenzwert, ein Rohstoff-Referenzwert, der Anhang II der vorliegenden Verordnung unterliegt, ein EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder ein Paris-abgestimmter EU-Referenzwert als Bezugsgrundlage dient, so stellt der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, sicher, dass diese Informationen, wenn eine öffentliche Bekanntmachung gemäß Artikel 24a Absatz 6 der vorliegenden Verordnung über den verwendeten Referenzwert in das in Artikel 36 der vorliegenden Verordnung genannte Register aufgenommen wird, unverzüglich nach der Veröffentlichung der öffentlichen Bekanntmachung auch im Prospekt in klarer und gut sichtbarer Form enthalten sind.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1129/oj).
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