Artikel 32 VO (EU) 2016/1011
Anerkennung eines in einem Drittstaat angesiedelten Administrators
(2) Ein in einem Drittstaat angesiedelter Administrator eines signifikanten Referenzwerts, eines Paris-abgestimmten EU-Referenzwerts, eines EU-Referenzwerts für den klimabedingten Wandel oder eines Rohstoff-Referenzwerts, der Anhang II unterliegt, welcher eine Anerkennung erlangen will, muss diese Verordnung mit Ausnahme des Artikels 11 Absatz 4 und der Artikel 16, 20, 21 und 23 einhalten. Um diese Bedingung zu erfüllen, kann der Administrator die IOSCO-Grundsätze für finanzielle Referenzwerte oder gegebenenfalls die IOSCO-Grundsätze für Ölpreismeldestellen anwenden, sofern dies der Einhaltung dieser Verordnung mit Ausnahme des Artikels 11 Absatz 4 und der Artikel 16, 20, 21 und 23 gleichwertig ist.
Bei der Feststellung, ob die in Unterabsatz 1 genannte Bedingung erfüllt ist, und der Beurteilung, ob die IOSCO-Grundsätze für finanzielle Referenzwerte oder gegebenenfalls die IOSCO-Grundsätze für Ölpreismeldestellen befolgt werden, kann die ESMA Folgendes heranziehen:
- a)
- eine Bewertung des Administrators durch einen unabhängigen externen Prüfer;
- b)
- eine Zertifizierung durch die für den Administrator zuständige Behörde des Drittstaats, in dem der Administrator angesiedelt ist.
Wenn und insoweit ein in einem Drittstaat angesiedelter Administrator nachweisen kann, dass ein von ihm bereitgestellter Referenzwert auf regulierten Daten beruht oder dass es sich dabei um einen Rohstoff-Referenzwert handelt, der Anhang II unterliegt, ist er nicht zur Einhaltung der Anforderungen verpflichtet, die nach Artikeln 17 und 19 nicht für die Bereitstellung von auf regulierten Daten beruhenden Referenzwerten oder von Rohstoff-Referenzwerten, die Anhang II unterliegen, gelten.
(3) Ein in einem Drittstaat angesiedelter Administrator, der eine Anerkennung erlangen will, muss über einen rechtlichen Vertreter verfügen. Der rechtliche Vertreter muss eine juristische Person sein, die in der Union angesiedelt ist und von diesem Administrator ausdrücklich dazu bestellt wurde, in Bezug auf die in dieser Verordnung vorgesehenen Pflichten des Administrators in dessen Namen zu handeln. Der rechtliche Vertreter übt die Aufsichtsfunktion in Bezug auf die in dieser Verordnung vorgesehene Bereitstellung von Referenzwerten durch den Administrator gemeinsam mit dem Administrator aus und ist gegenüber der ESMA rechenschaftspflichtig. Die ESMA kann gegen den Administrator oder den rechtlichen Vertreter eine Aufsichtsmaßnahme gemäß Artikel 48e oder eine Geldbuße nach Artikel 48f verhängen, wenn einer der in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Verstöße vorliegt beziehungsweise wenn bei einer Untersuchung oder Kontrolle nicht zusammengearbeitet bzw. einem unter Kapitel 4 Abschnitt 1 fallenden Ersuchen nicht nachgekommen wird.
(5) Ein in einem Drittstaat angesiedelter Administrator, der die in Absatz 2 genannte Anerkennung erlangen will, muss diese bei der ESMA beantragen. Der antragstellende Administrator stellt sämtliche Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um gegenüber der ESMA nachzuweisen, dass er zum Zeitpunkt der Anerkennung alle notwendigen Vorkehrungen getroffen hat, um die in Absatz 2 festgelegten Anforderungen in Bezug auf alle seine Referenzwerte zu erfüllen, die signifikant im Sinne des Artikels 24, die Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte oder EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel sind, oder die Rohstoff-Referenzwerte sind, die Anhang II unterliegen. Der antragstellende Administrator gibt gegebenenfalls die zuständige Behörde an, die in dem Drittstaat für seine Beaufsichtigung zuständig ist.
Die ESMA prüft innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, ob dieser vollständig ist, und unterrichtet den Antragsteller entsprechend. Ist der Antrag unvollständig, so fordert die ESMA den Antragsteller auf, die fehlenden Informationen zu übermitteln. Nach Vorlage der angeforderten Informationen durch den Antragsteller bewertet die ESMA innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang der zusätzlichen Informationen erneut, ob der Antrag vollständig ist, und unterrichtet den Antragsteller entsprechend.
Binnen 90 Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Antrags überprüft die ESMA, ob die Bedingungen der Absätze 2 und 3 erfüllt sind.
Ist die ESMA der Auffassung, dass die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind, lehnt sie den Antrag auf Anerkennung ab und legt die Gründe für diese Ablehnung dar. Darüber hinaus ist keine Anerkennung zu erteilen, solange folgende zusätzliche Bedingungen nicht erfüllt sind:
- a)
- Unterliegt der in einem Drittstaat angesiedelte Administrator einer Aufsicht, so muss zwischen der ESMA und der zuständigen Behörde des Drittstaats, in dem der Administrator angesiedelt ist, eine angemessene Kooperationsvereinbarung bestehen, die den gemäß Artikel 30 Absatz 5 angenommenen technischen Regulierungsstandards entspricht und die einen wirksamen Informationsaustausch gewährleistet, der der zuständigen Behörde dieses Drittstaats die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung ermöglicht;
- b)
- die Gesetze, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften des Drittstaats, in dem der Administrator angesiedelt ist, sowie die etwaigen Beschränkungen der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse der zuständigen Behörde dieses Drittstaats hindern die ESMA nicht an der wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen aufgrund dieser Verordnung.
(8) Die ESMA setzt die gemäß Absatz 5 erteilte Anerkennung aus oder zieht sie gegebenenfalls zurück, wenn sie aufgrund dokumentierter Nachweise zu der begründeten Auffassung gelangt, dass der Administrator
- a)
- in einer Weise handelt, die den Interessen der Nutzer seiner Referenzwerte oder dem ordnungsgemäßen Funktionieren von Märkten eindeutig abträglich ist;
- b)
- in gravierender Weise gegen die in dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Anforderungen verstoßen hat;
- c)
- die Anerkennung aufgrund falscher Angaben oder auf andere irreguläre Weise erhalten hat.
(9) Die ESMA kann Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, um die Form und den Inhalt des Antrags nach Absatz 5 und insbesondere die Darstellung der gemäß Absatz 6 erforderlichen Informationen festzulegen.
Werden solche Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausgearbeitet, legt die ESMA sie der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß dem Verfahren der Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
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