Artikel 38 VO (EU) 2016/1011
Offenlegung von Angaben aus einem anderen Mitgliedstaat
Die zuständige Behörde darf Angaben, die sie von einer anderen zuständigen Behörde erhalten hat, nur offenlegen, wenn
- a)
- sie hierfür das schriftliche Einverständnis dieser zuständigen Behörde erhalten hat und die Angaben nur für die durch diese Einverständniserklärung abgedeckten Zwecke offengelegt werden, oder
- b)
- eine solche Offenlegung für Gerichtsverfahren erforderlich ist.
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