Artikel 43 VO (EU) 2016/1011

Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse und Verhängung von Sanktionen

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden, die sie gemäß Artikel 40 Absatz 2 benannt haben, bei der Bestimmung von Art und Schwere der Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen, wozu — soweit relevant — Folgende zählen:

a)
die Schwere und Dauer des Verstoßes;
b)
die Gefährlichkeit des Referenzwerts für die finanzielle Stabilität und die Realwirtschaft;
c)
der Grad an Verantwortung der verantwortlichen Person;
d)
die Finanzkraft der verantwortlichen Person, wie sie insbesondere aus dem Gesamtjahresumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person hervorgeht;
e)
die Höhe der von der verantwortlichen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;
f)
der Umfang der Zusammenarbeit der verantwortlichen Person mit der zuständigen Behörde, unbeschadet des Erfordernisses, die von dieser Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste einzuziehen;
g)
frühere Verstöße der betreffenden Person;
h)
die Maßnahmen, die nach dem Verstoß von einer verantwortlichen Person getroffen wurden, um eine Wiederholung des Verstoßes zu vermeiden.

(2) Um sicherzustellen, dass die Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse und die Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen zu den mit dieser Verordnung beabsichtigten Ergebnissen führen, arbeiten die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse zur Verhängung von Verwaltungssanktionen und zum Erlass anderer Verwaltungsmaßnahmen nach Artikel 42 eng zusammen. Auch koordinieren sie ihre Maßnahmen, um doppelte Sanktionierung und Überschneidungen in Fällen zu vermeiden, in denen sie ihre Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse grenzüberschreitend wahrnehmen und in diesem Rahmen Verwaltungssanktionen, einschließlich Geldbußen, verhängen und andere Verwaltungsmaßnahmen erlassen.

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