Artikel 48a VO (EU) 2016/1011
Ausübung der Befugnisse durch die ESMA
Die der ESMA, Bediensteten der ESMA oder sonstigen von ihr bevollmächtigten Personen nach den Artikeln 48b bis 48d übertragenen Befugnisse dürfen nicht genutzt werden, um die Offenlegung von Informationen oder Unterlagen zu verlangen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.