Artikel 48g VO (EU) 2016/1011

Zwangsgelder

(1) Die ESMA verhängt per Beschluss Zwangsgelder, um

a)
eine Person im Einklang mit einem Beschluss gemäß Artikel 48e Absatz 1 Buchstabe a zur Beendigung eines Verstoßes zu verpflichten;
b)
in Artikel 48b Absatz 1 genannte Personen zu verpflichten,

i)
eine Information, die per Beschluss nach Artikel 48b angefordert wurde, vollständig zu erteilen;
ii)
sich einer Untersuchung zu unterziehen und insbesondere vollständige Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstiges angefordertes Material vorzulegen sowie sonstige im Rahmen einer per Beschluss nach Artikel 48c angeordneten Untersuchung vorzulegende Informationen zu vervollständigen oder zu berichtigen;
iii)
sich einer per Beschluss nach Artikel 48d angeordneten Kontrolle vor Ort zu unterziehen.

(2) Ein Zwangsgeld muss wirksam und verhältnismäßig sein. Die Zahlung des Zwangsgelds wird für jeden Tag des Verzugs angeordnet.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 beträgt das Zwangsgeld 3 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr beziehungsweise bei natürlichen Personen 2 % des durchschnittlichen Tageseinkommens im vorausgegangenen Kalenderjahr. Es wird ab dem im Beschluss über die Verhängung des Zwangsgelds festgelegten Termin berechnet.

(4) Ein Zwangsgeld kann für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab der Bekanntgabe des Beschlusses der ESMA verhängt werden. Nach Ende dieses Zeitraums überprüft die ESMA diese Maßnahme.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.