Artikel 51 VO (EU) 2016/1011

Übergangsbestimmungen

(1) Ein Index-Anbieter, der am 30. Juni 2016 einen Referenzwert bereitstellt, beantragt bis zum 1. Januar 2020 eine Zulassung oder Registrierung gemäß Artikel 34.

(2) Ab dem 1. Januar 2020 ist die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Index-Anbieter angesiedelt ist, der gemäß Artikel 34 eine Zulassung beantragt, befugt, zu entscheiden, den Index-Anbieter unter den folgenden Bedingungen als Administrator zu registrieren, selbst wenn es sich nicht um ein beaufsichtigtes Unternehmen handelt:

a)
Der Index-Anbieter stellt keinen kritischen Referenzwert bereit.
b)
Der zuständigen Behörde ist in ausreichendem Umfang bewusst, dass der von dem Index-Anbieter bereitgestellte Index bzw. die dem Index-Anbieter bereitgestellten Indizes im Sinne dieser Verordnung weder in dem Mitgliedstaat, in dem der Index-Anbieter angesiedelt ist, noch in anderen Mitgliedstaaten weithin verwendet wird bzw. werden.

Die zuständige Behörde teilt der ESMA ihre gemäß Unterabsatz 1 getroffene Entscheidung mit.

Die zuständige Behörde bewahrt Nachweise für die Gründe für ihre gemäß Unterabsatz 1 getroffene Entscheidung in einer Form auf, die es ermöglicht, die von der zuständigen Behörde vorgenommene Bewertung, dass der Index oder die Indizes, die von dem Index-Anbieter bereitgestellt werden, nicht weithin verwendet wird bzw. werden, einschließlich etwaiger Marktdaten, Beurteilungen oder sonstiger Informationen, einschließlich jener Informationen, die der registrierte Index-Anbieter erhalten hat, vollständig nachzuvollziehen.

(3) Ein Index-Anbieter kann einen bestehenden Referenzwert, der von beaufsichtigten Unternehmen verwendet werden kann, bis zum 1. Januar 2020 bereitstellen oder wenn der Index-Anbieter einen Antrag auf Zulassung oder Registrierung gemäß Absatz 1 stellt, es sei denn, der Antrag wird abgelehnt, in diesem Fall darf er ihn nur bis zur Entscheidung über die Ablehnung seines Antrags bereitstellen.

(4) Wenn ein bestehender Referenzwert nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, eine Einstellung der Bereitstellung oder eine Änderung des Referenzwerts mit dem Ziel der Anpassung an die Anforderungen dieser Verordnung jedoch zu einem Ereignis höherer Gewalt, zur Umgehung oder einem anderweitigen Verstoß gegen die Bestimmungen eines Finanzkontrakts oder eines Finanzinstruments oder die Regeln eines Investmentfonds mit Bezug auf diesen Referenzwert führen würde, wird die Verwendung des Referenzwerts von der zuständigen Behörde desjenigen Mitgliedstaats gestattet, in dem der Index-Anbieter angesiedelt ist. Nach dem 1. Januar 2020 können Finanzinstrumente, Finanzkontrakte oder Messungen der Wertentwicklung von Investmentfonds nicht auf einen solchen bestehenden Referenzwert Bezug nehmen.

(4a) Ein Index-Anbieter darf einen bestehenden Referenzwert, der durch einen von der Kommission gemäß Artikel 20 erlassenen Durchführungsrechtsakt als kritischer Referenzwert anerkannt wurde, bis zum 31. Dezember 2021 weiterhin bereitstellen; stellt der Index-Anbieter einen Antrag auf Genehmigung gemäß Absatz 1, so darf er den Referenzwert weiterhin bereitstellen, wenn und solange die Genehmigung nicht abgelehnt wird.

(4b) Ein bestehender Referenzwert, der durch einen von der Kommission gemäß Artikel 20 angenommenen Durchführungsrechtsakt als kritischer Referenzwert anerkannt worden ist, darf noch bis zum 31. Dezember 2021- in bestehenden und neuen Finanzinstrumenten, Finanzkontrakten oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden; stellt ein Index-Anbieter einen Antrag auf Genehmigung gemäß Absatz 1, so darf der Referenzwert verwendet werden, wenn und solange die Genehmigung nicht abgelehnt wird.

(4c) Beabsichtigen die zuständigen Behörden oder die ESMA, einen Referenzwert, der von einem Administrator bereitgestellt wird, welcher am 31. Dezember 2025 in dem in Artikel 36 genannten Register eingetragen ist, als signifikant einzustufen, oder beabsichtigt die ESMA, einen Referenzwert, der am 31. Dezember 2025 in dem in Artikel 36 genannten Register eingetragen ist, als signifikant einzustufen, so tun die zuständigen Behörden bzw. die ESMA dies bis zum 30. September 2026.

Referenzwert-Administratoren, die am 31. Dezember 2025 in dem in Artikel 36 genannte Register als zugelassene, registrierte, anerkannte oder übernehmende Administratoren eingetragen sind, behalten diesen Status bis zum 30. September 2026 und sind,

a)
wenn einer oder mehrere ihrer Referenzwerte gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a signifikant sind, nicht verpflichtet, eine Zulassung, Registrierung, Anerkennung oder Übernahme gemäß Artikel 24a Absatz 1 erneut zu beantragen;
b)
wenn einer oder mehrere ihrer Referenzwerte Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte, EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel oder Anhang II unterliegende Rohstoff-Referenzwerte sind, nicht verpflichtet, eine Zulassung, Registrierung, Anerkennung oder Übernahme gemäß Artikel 34 erneut zu beantragen;
c)
wenn einer oder mehrere ihrer Referenzwerte gemäß Artikel 24 Absatz 3 oder 6 am oder vor dem 30. September 2026 als signifikant eingestuft sind, nicht verpflichtet, die Zulassung, Registrierung, Anerkennung oder Übernahme gemäß Artikel 24a Absatz 2 bzw. 3 erneut zu beantragen;
d)
wenn zum 30. September 2026 keiner ihrer Referenzwerte gemäß Artikel 24 signifikant ist und kein Paris-abgestimmter EU-Referenzwert, kein EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel und kein Anhang II unterliegende Rohstoff-Referenzwert ist und diese Administratoren bis zum 1. Januar 2027 darum ersuchen, dass einer oder mehrere ihrer Referenzwerte gemäß Artikel 24 Absatz 7 als signifikant eingestuft werden, nicht verpflichtet, eine Zulassung oder Registrierung erneut zu beantragen, wenn jenes Ersuchen zu einer Einstufung führt.

Ein Devisenkassakurs-Referenzwert, der von einem in einem Drittstaat angesiedelten Administrator bereitgestellt wird, darf bis zum Inkrafttreten des in Artikel 18a Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakts in bestehenden und neuen Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden.

(5) Hat die Kommission keinen Beschluss über die Gleichwertigkeit gemäß Artikel 30 Absatz 2 oder 3 gefasst oder ist ein Administrator nicht gemäß Artikel 32 anerkannt worden oder ist ein Referenzwert nicht gemäß Artikel 33 übernommen worden, ist die Verwendung eines Referenzwerts aus Drittstaaten, durch beaufsichtigte Unternehmen in der Union nur im Fall von Finanzinstrumenten, Finanzkontrakten und Messungen der Wertentwicklung von Investmentfonds gestattet, die bereits auf diesen Referenzwert Bezug nehmen oder die vor dem 31. Dezember 2023 den Bezug auf einen solchen Referenzwert einfügen.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Referenzwerte, die von Administratoren bereitgestellt werden, die während des Übergangszeitraums aus der Union in einen Drittstaat umsiedeln. Die zuständige Behörde setzt die ESMA im Einklang mit Artikel 35 entsprechend in Kenntnis. Die ESMA erstellt eine Liste von Referenzwerten aus Drittstaaten für die Unterabsatz 1 nicht gilt.

Geht bei der ESMA bis zum 31. Dezember 2025 ein Antrag auf Anerkennung gemäß Artikel 32 Absatz 5 von einem in einem Drittland angesiedelten Administrator ein, der einen Paris-abgestimmter EU-Referenzwert, einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder einen Anhang II unterliegenden Rohstoff-Referenzwert bereitstellt, oder ein Antrag auf Übernahme gemäß Artikel 33 Absatz 1 für einen Paris-abgestimmter EU-Referenzwert, einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder einen Anhang II unterliegenden Rohstoff-Referenzwert, der von einem in einem Drittland angesiedelten Administrator bereitgestellt wird, so darf der betreffende Referenzwert für bestehende und neue Finanzinstrumente und Finanzkontrakte verwendet werden, wenn und solange die ESMA die Anerkennung oder Übernahme nicht ablehnt.

(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 49 delegierte Rechtsakte zu erlassen über Maßnahmen zur Festlegung der Bedingungen, anhand deren die jeweilige zuständige Behörde bewerten kann, ob die Einstellung oder Änderung eines bestehenden Referenzwerts mit dem Ziel der Anpassung an die Anforderungen dieser Verordnung nach vernünftigem Ermessen zu einem Ereignis höherer Gewalt, zur Umgehung oder einem anderweitigen Verstoß gegen die Bestimmungen eines Finanzkontrakts oder eines Finanzinstruments oder die Regeln eines Investmentfonds, bei dem dieser Referenzwert als Bezugsgrundlage dient, führen könnte.

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