ANHANG VO (EU) 2016/1013
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Der Einführungstext zu Tabelle 2 erhält folgende Fassung:
Periodizität: vierteljährlich
Erster Berichtszeitraum: 1. Vierteljahr 2014
Frist: T+85 von 2014 bis 2016; T+82 ab 2017(1)
- 2.
-
In Tabelle 2 Teil E „Außenvermögensstatus” , erhält der Eintrag „Finanzderivate (ohne Währungsreserven) und Mitarbeiteraktienoptionen” folgende Fassung:
Finanzderivate (ohne Währungsreserven) und Mitarbeiteraktienoptionen
Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)
Geo 2 (1) Geo 2 (1) Geo 2 (1) - 3.
-
Die Tabelle 4.1 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Der Eintrag „Direktinvestitionen im Ausland — Transaktionen” erhält folgende Fassung:
Direktinvestitionen im Ausland — Transaktionen Geo 6 Geo 6 (*) Geo 6 (*) - b)
-
Der Eintrag „Direktinvestitionen im Inland — Transaktionen” erhält folgende Fassung:
Direktinvestitionen im Inland — Transaktionen Geo 6 Geo 6 (*) Geo 6 (*) - c)
-
Folgende Endnote wird angefügt:
- (*)
- Geo 6: Geo 6 fettgedruckt, ab dem Berichtsjahr 2015 obligatorisch.
- 4.
-
Die Tabelle 4.2 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Der Eintrag „Direktinvestitionen im Ausland — Erträge” erhält folgende Fassung:
Direktinvestitionen im Ausland — Erträge Geo 6 Geo 6 (*) Geo 6 (*) - b)
-
Der Eintrag „Direktinvestitionen im Inland — Erträge” erhält folgende Fassung:
Direktinvestitionen im Inland — Erträge Geo 6 Geo 6 (*) Geo 6 (*) - c)
-
Folgende Endnote wird angefügt:
- (*)
- Geo 6: Geo 6 fettgedruckt, ab dem Berichtsjahr 2015 obligatorisch.
- 5.
-
Die Tabelle 5.1 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Der Eintrag „Direktinvestitionen im Ausland” erhält folgende Fassung:
Direktinvestitionen im Ausland — Investitionen Geo 6 Geo 6 (*) Geo 6 (*) - b)
-
Der Eintrag „Direktinvestitionen im Inland” erhält folgende Fassung:
Direktinvestitionen im Inland — Investitionen Geo 6 Geo 6 (*) Geo 6 (*) - c)
-
Folgende Endnote wird angefügt:
- (*)
- Geo 6: Geo 6 fettgedruckt, ab dem Berichtsjahr 2015 obligatorisch.
Fußnote(n):
- (1)
Der Übergang auf T+82 ist nicht obligatorisch für Mitgliedstaaten, die nicht der Währungsunion angehören.
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