Artikel 2 VO (EU) 2016/1015

Für Erzeugnisse, die vor dem 19. Januar 2017 hergestellt wurden, gilt im Hinblick auf die Wirkstoffe 1-Naphthylacetamid, 1-Naphthylessigsäure, Chloridazon, Fuberidazol, Mepiquat und Tralkoxydim in und auf allen Erzeugnissen weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung.

Für Erzeugnisse, die vor dem 19. Januar 2017 hergestellt wurden, gilt im Hinblick auf den Wirkstoff Fluazifop-P in und auf allen Erzeugnissen außer Paprika weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung.

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