Präambel VO (EU) 2016/1015

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Für 1-Naphthylacetamid, 1-Naphthylessigsäure, Chloridazon, Fluazifop-P, Fuberidazol, Mepiquat und Tralkoxydim wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt.
(2)
Für 1-Naphthylacetamid und 1-Naphthylessigsäure legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme(2) zu den geltenden RHG vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor und zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Äpfel, Birnen, Tomaten und Auberginen (Eierfrüchte) nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Orangen, Zitronen, Mandarinen, Kirschen, Pfirsiche, Pflaumen, Trauben, Erdbeeren, Himbeeren, Tafeloliven, Kiwis, Kartoffeln, Paprika, Schlangengurken, Zucchini, Melonen, Wassermelonen, Spinat, Bohnen (frisch, mit Hülsen), Bohnen (frisch, ohne Hülsen), Erbsen (frisch, mit Hülsen), Erbsen (frisch, ohne Hülsen), Spargel, Stangensellerie, Artischocken, Bohnen (getrocknet) und Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden.
(3)
Für Chloridazon legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme(3) zu den geltenden RHG vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor und empfahl die Senkung des RHG für Zuckerrübenwurzeln. Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Beibehaltung der geltenden RHG. Sie zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Feldsalat, Kopfsalat, Kraussalat, Kresse, Barbarakraut, Salatrauke, roten Senf, Portulak, Spargel, Kardonen, Stangensellerie, Fenchel, Artischocken, Porree, Rhabarber, Kräutertees (getrocknet, Blüten), Kräutertees (getrocknet, Blätter), Gewürze (Rinde), Gewürze (Knospen) und Gewürze (Blütennarbe) keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die Behörde stellte fest, dass bei bestimmten Wechselkulturen von einem Akkumulationspotenzial für Rückstände an Chloridazon auszugehen ist; sie berechnete für die betreffenden Erzeugnisse RHG, bei denen dieses Akkumulationspotenzial nach verschiedenen Nachbaufristen berücksichtigt wurde, und überließ den Risikomanagern die Entscheidung über die erforderliche Option. Bei betroffenen Erzeugnissen, für die der Wirkstoff nicht verwendet werden darf, stammen die Rückstände zwangsläufig aus den Böden, auf denen der Wirkstoff zuvor für andere Kulturen verwendet wurde. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Rote Rüben, Meerrettich, Knoblauch, Zwiebeln, Schalotten, Blätter und Keime der Brassica spp., Spinat, Mangold, frische Kräuter, Muskel, Fett, Leber und Nieren von Schweinen, Muskel, Fett, Leber und Nieren von Rindern, Muskel, Fett, Leber und Nieren von Schafen, Muskel, Fett, Leber und Nieren von Ziegen sowie Milch von Rindern, Schafen und Ziegen nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.
(4)
Für Fluazifop-P legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme(4) zu den geltenden RHG vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor. Außerdem empfahl sie die Senkung der RHG für Grapefruits, Orangen, Zitronen, Limetten, Mandarinen, Mandeln, Paranüsse, Kaschunüsse, Esskastanien, Haselnüsse, Macadamia-Nüsse, Pekannüsse, Pinienkerne, Pistazien, Walnüsse, Äpfel, Birnen, Quitten, Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche, Pflaumen, Tafel- und Keltertrauben, Strauchbeerenobst, anderes Kleinobst und Beeren, Feigen, Tafeloliven, Kumquats, Kiwis, Bananen, Ananas, Yamswurzeln, Knoblauch, Schalotten, Schlangengurken, Gewürzgurken, Kopfsalat und andere Salatarten, Spinat, Portulak, Mangold, Chicorée, frische Kräuter, Spargel, Stangensellerie, Fenchel, getrocknete Erbsen, Sonnenblumenkerne, Rapssamen, Senfkörner, Borretsch, Leindotter, Oliven für die Gewinnung von Öl und Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte. Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Bezüglich der RHG für Tomaten, Paprika, Kopfkohl und frische Bohnen ohne Hülsen stellte sie ein Risiko für die Verbraucher fest. Daher sollten diese RHG gesenkt werden. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Erdbeeren, Karotten, Kräutertees (getrocknete Blüten, Blätter und Wurzeln), Hopfen, Gewürze (Samen, Früchte und Beeren sowie Wurzeln und Rhizome), Muskel, Fett, Leber und Nieren von Schweinen, Muskel, Fett, Leber und Nieren von Rindern, Muskel, Fett, Leber und Nieren von Schafen, Muskel, Fett, Leber und Nieren von Ziegen, Muskel, Fett und Leber von Geflügel, Milch von Rindern, Schafen und Ziegen sowie Vogeleier nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Frühlingszwiebeln, Porree und Baumwollsamen keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden.
(5)
Für Fuberidazol legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme(5) zu den geltenden RHG vor. Sie empfahl die Senkung der RHG für Gerste, Hafer, Roggen und Weizen.
(6)
Für Mepiquat legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme(6) zu den geltenden RHG vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor und empfahl die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG für mehrere Erzeugnisse. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich des RHG für Rapssamen nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollte der RHG für dieses Erzeugnis in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Leinsamen und Sonnenblumenkerne keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden.
(7)
Für Tralkoxydim legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme(7) zu den geltenden RHG vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor und zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Gersten- und Weizenkörner nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.
(8)
Für Erzeugnisse, bei denen die Anwendung des betreffenden Pflanzenschutzmittels nicht zugelassen ist und für die keine Einfuhrtoleranzen oder Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL) gelten, sollten die RHG auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden.
(9)
Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Die Laboratorien kamen hinsichtlich mehrerer Stoffe zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen für bestimmte Waren spezifische Bestimmungsgrenzen festzulegen sind.
(10)
Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen.
(11)
Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.
(12)
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
(13)
Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können. Da bei dem derzeitigen RHG ein Risiko für die Verbraucher nicht ausgeschlossen werden kann, sollte ab dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung in Bezug auf Fluazifop-P für Paprika ein Wert von 0,01 mg/kg gelten.
(14)
Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.
(15)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for 1-naphthylacetamide and 1-naphthylacetic acid according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2015;13(8):4213.

(3)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for chloridazon according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2015;13(9):4226.

(4)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for fluazifop-P according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2015;13(9):4228.

(5)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for fuberidazole according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2015;13(9):4220.

(6)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for mepiquat according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2015;13(8):4214.

(7)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for tralkoxydim according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2015;13(9):4227.

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