Artikel 11 VO (EU) 2016/1035

Kontrollbesuche

(1) Die Kommission führt, wenn sie es für angemessen erachtet, Kontrollbesuche durch, um die Bücher von Ausführern, Werften, Händlern, Vertretern, Herstellern, Wirtschaftsverbänden und -organisationen einzusehen und die Informationen zu der schädigenden Preisgestaltung und der Schädigung zu überprüfen. Ohne eine ordentliche und fristgerechte Antwort kann die Kommission entscheiden, einen Kontrollbesuch nicht durchzuführen.

(2) Die Kommission kann bei Bedarf Untersuchungen in Drittländern durchführen, sofern die betroffenen Unternehmen ihre Zustimmung erteilen, sie die Vertreter der Regierung des betroffenen Drittlandes unterrichtet und Letzteres keine Einwände gegen die Untersuchung erhebt. Sobald die betreffenden Unternehmen ihre Zustimmung erteilt haben, teilt die Kommission den Behörden des Ausfuhrlandes die Namen und die Anschriften der Unternehmen, die besucht werden sollen, und die vereinbarten Termine mit.

(3) Die betreffenden Unternehmen werden über die Art der bei den Kontrollbesuchen zu überprüfenden Informationen und die während dieser Besuche vorzulegenden sonstigen Informationen unterrichtet; dies schließt jedoch nicht aus, dass an Ort und Stelle in Anbetracht der erhaltenen Informationen weitere Einzelheiten angefordert werden können.

(4) Bei Untersuchungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 wird die Kommission von Bediensteten jener Mitgliedstaaten unterstützt, die darum ersucht haben.

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