Artikel 16 VO (EU) 2016/1035

Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung

a)
besonderer Regeln, die in zwischen der Union und Drittländern geschlossenen Vereinbarungen enthalten sind;
b)
besonderer Maßnahmen, sofern diesen nicht die im Rahmen des Schiffbau-Übereinkommens eingegangenen Verpflichtungen entgegenstehen.

(2) Es wird keine Untersuchung gemäß dieser Verordnung durchgeführt und keine Maßnahme verhängt oder aufrechterhalten, wenn diese Maßnahme den Verpflichtungen der Union aus dem Schiffbau-Übereinkommen oder anderen einschlägigen internationalen Übereinkommen zuwiderlaufen würde.

Diese Verordnung hindert die Union nicht daran, ihren Verpflichtungen aus dem Schiffbau-Übereinkommen hinsichtlich der Streitbeilegung nachzukommen.

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