Artikel 3 VO (EU) 2016/1035
Feststellung der Schädigung
(1) Sofern nicht anderes bestimmt ist, bedeutet der Begriff „Schädigung” im Sinne dieser Verordnung, dass ein Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass die Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Union erheblich verzögert wird; der Begriff „Schädigung” ist gemäß diesem Artikel auszulegen.
(2) Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung
- a)
- der Auswirkungen des Verkaufs unter dem Normalwert auf die Preise gleichartiger Schiffe auf dem Markt der Union und
- b)
- der Auswirkungen dieses Verkaufs auf den Wirtschaftszweig der Union.
(3) Im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Verkaufs unter dem Normalwert auf die Preise ist zu berücksichtigen, ob im Vergleich zu dem Preis gleichartiger Schiffe des Wirtschaftszweigs der Union eine erhebliche Preisunterbietung durch den Verkauf unter dem Normalwert stattgefunden hat oder ob dieser Verkauf auf andere Weise einen erheblichen Preisrückgang verursacht oder deutliche Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, verhindert hat. Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend.
(4) Sind die Verkäufe von Schiffen aus mehr als einem Land gleichzeitig Gegenstand von Untersuchungen wegen schädigender Preisgestaltung, so werden die Auswirkungen dieser Verkäufe nur dann kumulativ beurteilt, wenn festgestellt wird, dass
- a)
- die ermittelte Spanne der schädigenden Preisgestaltung für die Käufe aus jedem einzelnen Land den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Mindestprozentsatz übersteigt und
- b)
- eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Verkäufe angesichts des Wettbewerbs zwischen den von Werften außerhalb der Union an den Käufer verkauften Schiffen sowie des Wettbewerbs zwischen diesen Schiffen und gleichartigen Schiffen der Union angemessen ist.
(5) Die Prüfung der Auswirkungen des Verkaufs unter dem Normalwert auf den betroffenen Wirtschaftszweig der Union umfasst eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen, einschließlich der Tatsache, dass ein Wirtschaftszweig noch dabei ist, sich von den Auswirkungen früherer Dumpingpraktiken, schädigender Preisgestaltung oder Subventionen zu erholen; der Höhe der tatsächlichen Spanne der schädigenden Preisgestaltung; des tatsächlichen und des potenziellen Rückgangs von Absatz, Gewinn, Produktion, Marktanteil, Produktivität, Rentabilität und Kapazitätsauslastung; der Faktoren, die die Preise der Union beeinflussen; der tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen auf Cash-flow, Lagerbestände, Beschäftigung, Löhne, Wachstum, Kapitalbeschaffungs- oder Investitionsmöglichkeiten. Diese Liste ist nicht erschöpfend, und weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend.
(6) Aus allen einschlägigen gemäß Absatz 2 vorgelegten Beweisen muss hervorgehen, dass der Verkauf unter dem Normalwert eine Schädigung im Sinne dieser Verordnung verursacht oder verursacht hat. Insbesondere gehört dazu der Nachweis, dass das gemäß Absatz 3 ermittelte Preisniveau für die in Absatz 5 genannten Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union verantwortlich ist und dass diese Auswirkungen ein solches Ausmaß erreichen, dass sie als bedeutend bezeichnet werden können.
(7) Andere bekannte Faktoren als der Verkauf unter dem Normalwert, die den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit schädigen, werden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass die durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht nach Absatz 6 dem Verkauf unter dem Normalwert zugerechnet wird. In diesem Zusammenhang können unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt werden: Volumen und Preise der Verkäufe von Werften anderer Länder als des Ausfuhrlandes, die nicht unter dem Normalwert getätigt wurden, Nachfragerückgang oder Veränderung der Verbrauchsgewohnheiten, handelsbeschränkende Praktiken der ausländischen Hersteller und der Unionshersteller sowie Wettbewerb zwischen ihnen, Entwicklungen in der Technologie und Ausfuhrleistung und Produktivität des Wirtschaftszweigs der Union.
(8) Die Auswirkungen des Verkaufs unter dem Normalwert werden an der Produktion gleichartiger Schiffe des Wirtschaftszweigs der Union gemessen, wenn die verfügbaren Informationen eine Abgrenzung dieser Produktion anhand von Kriterien wie Produktionsverfahren, Verkäufe und Gewinne der Hersteller erlauben. Lässt sich diese Produktion nicht abgrenzen, so werden die Auswirkungen des Verkaufs unter dem Normalwert an der Produktion der kleinsten die gleichartigen Schiffe mit einschließenden Gruppe oder Palette von Schiffen gemessen, für die die erforderlichen Informationen erhältlich sind.
(9) Die Feststellung, dass eine bedeutende Schädigung droht, muss auf Tatsachen beruhen und darf sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen. Das Eintreten von Umständen, unter denen der Verkauf unter dem Normalwert eine Schädigung verursachen würde, muss klar vorauszusehen sein und unmittelbar bevorstehen.
Bei der Feststellung, dass eine bedeutende Schädigung droht, sollten Faktoren wie die folgenden berücksichtigt werden:
- a)
- ob seitens der Werft genügend frei verfügbare Kapazitäten vorhanden sind oder eine unmittelbar bevorstehende, erhebliche Ausweitung ihrer Kapazitäten als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Anstieg der Verkäufe unter dem Normalwert ansteht, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Maße andere Ausfuhrmärkte zusätzliche Ausfuhren aufnehmen können;
- b)
- die Frage, ob die Schiffe zu Preisen ausgeführt werden, die in erheblichem Maße Druck auf die Preise ausüben würden oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, verhindern und die Nachfrage nach weiteren Beschaffungen aus anderen Ländern voraussichtlich steigern würden.
Keiner der vorstehend angeführten Faktoren kann für sich genommen notwendigerweise ausschlaggebend sein, aber alle berücksichtigten Faktoren zusammen müssen zu der Schlussfolgerung führen, dass weitere Verkäufe unter dem Normalwert unmittelbar bevorstehen und dass ohne die Einführung von Schutzmaßnahmen eine bedeutende Schädigung verursacht würde.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.