Artikel 5 VO (EU) 2016/1035
Einleitung des Verfahrens
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 8 wird eine Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, des Umfangs und der Auswirkungen einer angeblichen schädigenden Preisgestaltung auf schriftlichen Antrag eingeleitet, der von einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen eines Wirtschaftszweigs der Union handelt, gestellt wird.
Der Antrag kann an die Kommission oder einen Mitgliedstaat gerichtet werden, der ihn an die Kommission weiterleitet. Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten eine Abschrift aller Anträge, die ihr zugehen. Der Antrag gilt als an dem ersten Arbeitstag nach Eingang als Einschreiben bei der Kommission oder nach Ausstellen einer Empfangsbestätigung durch die Kommission gestellt.
Verfügt ein Mitgliedstaat, ohne dass ein Antrag gestellt worden ist, über ausreichende Beweise für das Vorliegen einer schädigenden Preisgestaltung und für eine dadurch verursachte Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union, so teilt er der Kommission diese Beweise unverzüglich mit.
(2) Ein Antrag nach Absatz 1 ist einzureichen
- a)
-
spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller Kenntnis von dem Verkauf des Schiffes hatte oder haben musste, wenn
- i)
- der Antragsteller im Rahmen einer „allgemeinen Ausschreibung” oder eines anderen Vergabeverfahrens zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wurde und
- ii)
- er sich tatsächlich um den Auftrag beworben hat und
- iii)
- das Angebot des Antragstellers im Wesentlichen dem Lastenheft entsprach;
- b)
- spätestens neun Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller ohne Aufforderung zur Abgabe eines Angebots Kenntnis von dem Verkauf des Schiffes hatte oder haben musste, sofern spätestens sechs Monate nach diesem Zeitpunkt eine Erklärung über die Absicht der Antragstellung mit den dem Antragsteller normalerweise zur Verfügung stehenden Informationen, welche die Identifizierung des betreffenden Geschäfts ermöglichen, bei der Kommission oder einem Mitgliedstaat eingereicht wurde.
In keinem Fall kann der Antrag später als sechs Monate nach dem Datum der Auslieferung des Schiffes eingereicht werden.
Es wird davon ausgegangen, dass der Antragsteller zu dem Zeitpunkt Kenntnis von dem Verkauf des Schiffes hatte oder haben musste, zu dem der Vertragsabschluss zusammen mit allgemeinen Informationen über das Schiff in der internationalen Fachpresse bekannt gemacht wurde.
Im Sinne dieses Artikels ist eine „allgemeine Ausschreibung” eine Ausschreibung, in welcher der künftige Käufer mindestens all diejenigen Werften zur Abgabe eines Angebots auffordert, von denen er weiß, dass sie das betreffende Schiff bauen können.
(3) Der Antrag nach Absatz 1 muss Beweise enthalten
- a)
- für eine schädigende Preisgestaltung,
- b)
- für eine Schädigung,
- c)
- für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verkauf mit schädigender Preisgestaltung und der angeblichen Schädigung und
- d)
-
- i)
- dafür, dass der Antragsteller zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wurde, er sich tatsächlich um den Auftrag beworben hat und das Angebot des Antragstellers im Wesentlichen dem Lastenheft (insbesondere Liefertermin und technische Anforderungen) entsprach, falls das Schiff in einer allgemeinen Ausschreibung verkauft wurde, oder
- ii)
- dafür, dass er sich tatsächlich um den Auftrag beworben hat und das Angebot des Antragstellers im Wesentlichen dem Lastenheft entsprach, falls das Schiff in einem anderen Vergabeverfahren verkauft und der Antragsteller zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wurde, oder
- iii)
- dafür, dass der Antragsteller in Ermangelung einer Aufforderung, ein Angebot in einem anderen Vergabeverfahren als einer allgemeinen Ausschreibung abzugeben, in der Lage war, das betreffende Schiff zu bauen, und dass er, falls er Kenntnis von dem geplanten Kauf hatte oder haben musste, sich nachweislich darum bemüht hat, einen Kaufvertrag mit dem Käufer zu schließen, der mit dem betreffenden Lastenheft vereinbar war. Es wird davon ausgegangen, dass der Antragsteller Kenntnis von dem geplanten Kauf hatte oder haben musste, wenn nachgewiesen wird, dass die Mehrheit der Unternehmen des betreffenden Wirtschaftszweigs sich darum bemüht hat, mit diesem Käufer einen Kaufvertrag über das betreffende Schiff zu schließen, oder dass bei Maklern, Finanzfachleuten, Klassifizierungsgesellschaften, Charterern, Fachverbänden oder sonstigen Stellen, die normalerweise mit Schiffbaugeschäften befasst sind und mit denen der Antragssteller regelmäßig in Kontakt oder in Geschäftsbeziehungen stand, allgemeine Informationen über den geplanten Kauf zur Verfügung standen.
(4) Der Antrag enthält die folgenden dem Antragsteller normalerweise zur Verfügung stehenden Informationen:
- a)
- Name des Antragstellers und Beschreibung des Volumens und des Wertes der Unionsproduktion gleichartiger Schiffe durch den Antragsteller. Wird ein schriftlicher Antrag im Namen eines Wirtschaftszweigs der Union gestellt, so ist zur Identifizierung des Wirtschaftszweigs, in dessen Namen der Antrag gestellt wird, eine Liste aller bekannten Unionshersteller, die gleichartige Schiffe bauen können, und, soweit möglich, eine Beschreibung des Volumens und des Wertes der auf diese Hersteller entfallenden Unionsproduktion gleichartiger Schiffe vorzulegen;
- b)
- vollständige Beschreibung des Schiffes, das angeblich Gegenstand einer schädigenden Preisgestaltung ist, Namen der betreffenden Ursprungs- oder Ausfuhrländer, Namen aller bekannten Ausführer oder ausländischen Hersteller und Name des Käufers des betreffenden Schiffes;
- c)
- die Preise, zu denen derartige Schiffe auf den Inlandsmärkten der Ursprungs- oder Ausfuhrländer verkauft werden (oder, soweit angebracht, die Preise, zu denen derartige Schiffe aus den Ursprungs- oder Ausfuhrländern an ein oder mehrere Drittländer verkauft werden, oder den rechnerisch ermittelten Wert des Schiffes), sowie die Ausfuhrpreise oder, soweit angebracht, die Preise, zu denen derartige Schiffe erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft werden;
- d)
- Auswirkungen des Verkaufs mit schädigender Preisgestaltung auf die Preise gleichartiger Schiffe auf dem Markt der Union und folglich auf den Wirtschaftszweig der Union, so wie sie sich beispielsweise in den in Artikel 3 Absätze 3 und 5 aufgeführten relevanten Faktoren und Indizes widerspiegeln, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen.
(5) Die Kommission prüft, soweit möglich, die Richtigkeit und die Stichhaltigkeit der dem Antrag beigefügten Beweise, um festzustellen, ob genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen.
(6) Eine Untersuchung nach Absatz 1 wird nur dann eingeleitet, wenn geprüft wurde, in welchem Maße der Antrag von den Unionsherstellern, die gleichartige Schiffe bauen können, unterstützt bzw. abgelehnt wird, und daraufhin festgestellt wurde, dass der Antrag von einem Wirtschaftszweig der Union oder in seinem Namen gestellt wurde. Der Antrag gilt als „von einem Wirtschaftszweig der Union oder in seinem Namen” gestellt, wenn er von Unionsherstellern unterstützt wird, deren Produktionskapazität für den Bau gleichartiger Schiffe insgesamt mehr als 50 v. H. der Gesamtkapazität für den Bau gleichartiger Schiffe darstellt, die auf den Teil des Wirtschaftszweigs der Union entfällt, der den Antrag entweder unterstützt oder ablehnt. Eine Untersuchung wird jedoch nicht eingeleitet, wenn auf die Unionshersteller, die den Antrag ausdrücklich unterstützen, weniger als 25 v. H. der Gesamtkapazität der Unionshersteller für den Bau gleichartiger Schiffe entfallen.
(7) Die Behörden geben den Antrag auf Einleitung einer Untersuchung nicht öffentlich bekannt, bevor ein Beschluss über die Einleitung einer solchen Untersuchung ergangen ist. Vor der Einleitung einer Untersuchung wird jedoch die Regierung des betroffenen Ausfuhrlandes unterrichtet.
(8) Beschließt die Kommission unter besonderen Umständen, eine Untersuchung einzuleiten, ohne dass ein entsprechender schriftlicher Antrag von einem Wirtschaftszweig der Union oder in seinem Namen gestellt wurde, so erfolgt dies, wenn genügend Beweise für eine schädigende Preisgestaltung, eine Schädigung und einen ursächlichen Zusammenhang vorliegen und hinreichend bewiesen ist, dass ein Mitglied des angeblich geschädigten Wirtschaftszweigs der Union die in Absatz 3 Buchstabe d genannten Kriterien erfüllt, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen.
Gegebenenfalls kann eine Untersuchung auf schriftlichen Antrag der Behörden einer Vertragspartei eingeleitet werden. Bei einem solchen Antrag müssen genügend Beweise dafür vorgelegt werden, dass ein Schiff Gegenstand einer schädigenden Preisgestaltung ist oder war und dass der angebliche Verkauf unter dem Normalwert an einen Käufer in der Union eine Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs der betreffenden Vertragspartei verursacht oder verursacht hat.
(9) Die Beweise sowohl für die schädigende Preisgestaltung als auch für die Schädigung werden bei dem Beschluss über die Einleitung einer Untersuchung gleichzeitig berücksichtigt. Ein Antrag wird zurückgewiesen, wenn die Beweise entweder für die schädigende Preisgestaltung oder für die Schädigung nicht ausreichen, um eine Untersuchung des Falls zu rechtfertigen.
(10) Der Antrag kann vor der Einleitung der Untersuchung zurückgezogen werden und gilt dann als nicht gestellt.
(11) Stellt sich heraus, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, so eröffnet die Kommission innerhalb von 45 Tagen nach dem Zeitpunkt der Antragstellung oder im Fall der Einleitung gemäß Absatz 8 spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verkauf des Schiffes bekannt war oder bekannt sein musste, ein Verfahren und veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Reichen die Beweise nicht aus, so wird der Antragsteller hiervon innerhalb von 45 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag bei der Kommission gestellt worden ist, unterrichtet. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten, wenn sie entschieden hat, dass ein Verfahren eingeleitet werden muss.
(12) Die Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens kündigt die Einleitung einer Untersuchung an, enthält den Namen und das Land der Werft und des oder der Käufer, eine Beschreibung des betroffenen Schiffes sowie eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen und den Hinweis, dass alle sachdienlichen Informationen der Kommission zu übermitteln sind.
Es werden darin die Fristen festgesetzt, innerhalb deren interessierte Parteien sich selbst melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und Informationen unterbreiten können, wenn solche Standpunkte und Informationen während der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Ferner wird die Frist festgesetzt, innerhalb deren interessierte Parteien bei der Kommission einen Antrag auf Anhörung nach Artikel 6 Absatz 5 stellen können.
(13) Die Kommission unterrichtet die bekanntermaßen betroffenen Ausführer, Käufer des Schiffes und repräsentativen Verbände von Herstellern, Ausführern und Käufern derartiger Schiffe sowie die Vertreter des Landes, dessen Schiff Gegenstand dieser Untersuchung ist, und die Antragsteller über die Einleitung des Verfahrens und übermittelt unter gebührender Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen dem Ausführer sowie den Behörden des Ausfuhrlandes den vollen Wortlaut des schriftlichen Antrags nach Absatz 1 und stellt ihn auf Antrag auch den anderen einbezogenen interessierten Parteien zur Verfügung.
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