Präambel VO (EU) 2016/1035

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungverfahren(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 385/96 des Rates(2) wurde erheblich geändert(3). Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren.
(2)
Nach multilateralen Verhandlungen unter der Schirmherrschaft der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung wurde am 21. Dezember 1994 das „Übereinkommen über die Einhaltung normaler Wettbewerbsbedingungen in der gewerblichen Schiffbau- und Schiffsreparaturindustrie” (im Folgenden „Schiffbau-Übereinkommen” ) geschlossen.
(3)
In dem Schiffbau-Übereinkommen wurde anerkannt, dass wegen der besonderen Merkmale der Kaufgeschäfte bei Schiffen die Ausgleichs- und Antidumpingzölle, die in Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, in dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und in dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden „Antidumping-Übereinkommen 1994” ) im Anhang des Abkommens über die Errichtung der Welthandelsorganisation vorgesehen sind, in der Praxis nicht anwendbar sind. Angesichts der Notwendigkeit, einen wirksamen Schutz gegen Verkäufe von Schiffen unter ihrem Normalwert, die eine Schädigung verursachen, vorzusehen, wurde der Kodex gegen schädigende Preisgestaltung im Schiffbau (im Folgenden „IPI-Kodex” ) vereinbart, der zusammen mit den entsprechenden Grundsätzen Anhang III des Schiffbau-Übereinkommens bildet.
(4)
Der IPI-Kodex stützt sich hauptsächlich auf das Antidumping-Übereinkommen 1994, weicht aber davon ab, wenn dies durch die besondere Natur der Kaufgeschäfte bei Schiffen gerechtfertigt ist. Es empfiehlt sich daher, die Bestimmungen des IPI-Kodex in Unionsrecht umzusetzen, soweit möglich auf der Grundlage des Wortlauts der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates(4).
(5)
Das Schiffbau-Übereinkommen und die darauf beruhenden Rechtsvorschriften sind für das Unionsrecht von wesentlicher Bedeutung.
(6)
Zur Aufrechterhaltung des durch das Schiffbau-Übereinkommen hergestellten Gleichgewichts der Rechte und Pflichten sollte die Union Maßnahmen gegen jede schädigende Preisgestaltung im Schiffbau ergreifen, da der Verkauf von Schiffen unter ihrem Normalwert dem betreffenden Wirtschaftszweig der Union Schaden zufügt.
(7)
Was die Werften von Vertragsparteien des Schiffbau-Übereinkommens betrifft, so kann die Union nur dann eine Untersuchung über den Verkauf eines Schiffes einleiten, wenn der Käufer ein Unionskäufer ist und sofern es sich nicht um ein Kriegsschiff handelt.
(8)
Es sollten klare und ausführliche Regeln für die Ermittlung des Normalwertes festgelegt werden. Insbesondere sollte sich die Ermittlung, soweit möglich, auf einen repräsentativen Verkauf eines gleichartigen Schiffs im normalen Handelsverkehr im Ausfuhrland stützen. Es ist zweckmäßig, zu definieren, unter welchen Umständen ein Inlandsverkauf als mit Verlust getätigt angesehen und nicht berücksichtigt und der Verkauf eines gleichartigen Schiffs an ein Drittland oder der rechnerisch ermittelte Normalwert zugrunde gelegt werden kann. Ferner sollte eine angemessene Verteilung der Kosten, einschließlich in Situationen der Produktionsaufnahme, vorgesehen werden. Bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwertes ist es ferner notwendig, die Methode anzugeben, die für die Bestimmung der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten und des Gewinns anzuwenden ist, der in diesem Normalwert enthalten sein sollte.
(9)
Um das neue Instrument zur Bekämpfung schädigender Preisgestaltung korrekt anwenden zu können, sollte die Kommission die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um in den großen Mischkonzernen bzw. Holding-Gesellschaften der Drittländer die Rechtmäßigkeit der Verbuchung kostenmindernder Faktoren bei der Beurteilung der Zusammensetzung der Gestehungskosten zu überprüfen.
(10)
Bei der Ermittlung des Normalwertes für Länder ohne Marktwirtschaft erscheint es zweckmäßig, Regeln für die Wahl des geeigneten Drittlandes mit Marktwirtschaft festzulegen, das zu diesem Zweck heranzuziehen ist, und für den Fall, dass ein angemessenes Drittland nicht ermittelt werden kann, vorzusehen, dass der Normalwert auf andere angemessene Weise bestimmt werden kann.
(11)
Es ist der Begriff „Ausfuhrpreis” zu definieren und anzugeben, welche Berichtigungen in den Fällen vorgenommen werden sollten, in denen dieser Preis unter Zugrundelegung des ersten Preises am freien Markt errechnet werden muss.
(12)
Um einen gerechten Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert zu ermöglichen, sollten die Faktoren einschließlich der Vertragsstrafen aufgelistet werden, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen können.
(13)
Es sind klare und ausführliche Leitlinien für die Faktoren festzulegen, die für die Feststellung ausschlaggebend sein können, ob der Verkauf, der Gegenstand der schädigenden Preisgestaltung ist, eine bedeutende Schädigung verursacht hat oder eine Schädigung zu verursachen droht. Bei dem Nachweis, dass der Preis des betreffenden Verkaufs für die Schädigung eines Wirtschaftszweigs der Union verantwortlich ist, sollten die Auswirkungen anderer Faktoren und insbesondere die jeweiligen Marktbedingungen in der Union berücksichtigt werden.
(14)
Es empfiehlt sich, den Begriff „Wirtschaftszweig der Union” in Bezug auf die Fähigkeit, ein gleichartiges Schiff zu bauen, zu definieren und vorzusehen, dass die mit Ausführern verbundenen Parteien aus dem Wirtschaftszweig ausgeschlossen werden können, sowie den Begriff „verbunden” zu definieren.
(15)
Es ist festzulegen, welche formellen und materiellen Voraussetzungen für die Stellung eines Antrags wegen schädigender Preisgestaltung zu erfüllen sind, inwieweit dieser von dem Wirtschaftszweig der Union unterstützt werden sollte und welche Informationen dieser Antrag über den Käufer des Schiffes, die schädigende Preisgestaltung, die Schädigung und den ursächlichen Zusammenhang enthalten sollte. Außerdem empfiehlt es sich, die Verfahren für die Ablehnung von Anträgen oder die Einleitung einer Untersuchung festzulegen.
(16)
Ist der Käufer eines Schiffes, das Gegenstand einer schädigenden Preisbildung ist, im Gebiet einer anderen Vertragspartei des Schiffbau-Übereinkommens niedergelassen, so kann der Antrag auch ein Ersuchen um Einleitung einer Untersuchung durch die Behörden dieser Vertragspartei enthalten. Dieses Ersuchen sollte den Behörden dieser Vertragspartei übermittelt werden, soweit es gerechtfertigt ist.
(17)
Eine Untersuchung kann gegebenenfalls auch auf schriftlichen Antrag der Behörden einer Vertragspartei des Schiffbau-Übereinkommens nach Maßgabe dieser Verordnung und unter den im Schiffbau-Übereinkommen vorgesehenen Voraussetzungen eingeleitet werden.
(18)
Es ist festzulegen, wie die interessierten Parteien davon unterrichtet werden, welche Informationen die Behörden benötigen. Interessierten Parteien sollte ausreichend Gelegenheit gegeben werden, alle einschlägigen Beweise vorzulegen und ihre Interessen zu verteidigen. Außerdem sind die Regeln und Verfahren klar festzulegen, die bei der Untersuchung einzuhalten sind, insbesondere die Regeln, denenzufolge interessierte Parteien sich innerhalb bestimmter Fristen selbst melden, ihren Standpunkt darlegen und ihre Informationen vorlegen müssen, wenn diese Standpunkte und Informationen berücksichtigt werden sollen. Ferner sollte festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen eine interessierte Partei Zugang zu Informationen anderer interessierter Parteien erhalten und zu den Informationen Stellung nehmen kann. Bei der Sammlung der Informationen sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission zusammenarbeiten.
(19)
Es ist notwendig, vorzusehen, dass die Verfahren unabhängig davon, ob eine Abgabe wegen schädigender Preisgestaltung auferlegt wird oder nicht, binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung beziehungsweise dem Zeitpunkt der Auslieferung des Schiffes, falls Letzterer der spätere Zeitpunkt ist, abgeschlossen werden.
(20)
Untersuchungen oder Verfahren sollten eingestellt werden, wenn die Spanne der schädigenden Preisgestaltung geringfügig ist.
(21)
Die Untersuchung kann ohne Einführung einer Abgabe wegen schädigender Preisgestaltung abgeschlossen werden, wenn der Verkauf des Schiffes, das Gegenstand der schädigenden Preisgestaltung ist, definitiv und bedingungslos rückgängig gemacht wird oder eine alternative gleichwertige Abhilfemaßnahme angenommen wird. Es ist jedoch notwendig, besonders darauf zu achten, dass die Erreichung des mit dieser Verordnung verfolgten Ziels nicht gefährdet wird.
(22)
Sind alle in dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt, so sollte der Werft, die durch den Verkauf eines Schiffes mit schädigender Preisgestaltung dem Wirtschaftszweig der Union Schaden zugefügt hat, durch Beschluss eine Abgabe wegen schädigender Preisgestaltung auferlegt werden, deren Höhe der Spanne der schädigenden Preisgestaltung entspricht. Es sollten klare und ausführliche Regeln für die Durchführung dieses Beschlusses festgelegt werden einschließlich aller zu dessen Vollstreckung erforderlichen Maßnahmen, insbesondere der Verhängung von Gegenmaßnahmen, falls die Werft die Abgabe wegen schädigender Preisgestaltung nicht innerhalb der festgesetzten Frist zahlt.
(23)
Es sind klare Regeln für den Fall festzulegen, dass Schiffen, die von einer Werft gebaut wurden, für die Gegenmaßnahmen verhängt wurden, die Rechte für das Laden und Löschen in Unionshäfen verweigert werden.
(24)
Die Verpflichtung zur Zahlung der Abgabe wegen schädigender Preisgestaltung erlischt erst dann, wenn diese Abgabe vollständig gezahlt worden ist oder die Geltungsdauer der Gegenmaßnahmen abgelaufen ist.
(25)
Aufgrund dieser Verordnung getroffene Maßnahmen sollten nicht im Widerspruch zum Interesse der Union stehen.
(26)
Die Union sollte sich bei den Maßnahmen, die sie nach dieser Verordnung trifft, der Notwendigkeit eines raschen und wirksamen Handelns bewusst sein.
(27)
Es sind Kontrollbesuche zur Überprüfung der Informationen zu der schädigenden Preisgestaltung und der Schädigung vorzusehen, wobei diese Kontrollbesuche von einer ordnungsgemäßen Beantwortung der Fragebogen abhängen sollten.
(28)
Es ist vorzusehen, dass für Parteien, die nicht in zufriedenstellender Weise an der Untersuchung mitarbeiten, andere Informationen für die Sachaufklärung herangezogen werden können und dass derartige Informationen für die Parteien weniger günstig sein können, als wenn sie an der Untersuchung mitgearbeitet hätten.
(29)
Eine vertrauliche Behandlung von Informationen ist vorzusehen, um Geschäftsgeheimnisse nicht zu verbreiten.
(30)
Es ist eine ordnungsgemäße Unterrichtung der betroffenen Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen vorzusehen sowie dass diese Unterrichtung unter gebührender Berücksichtigung des Entscheidungsprozesses in der Union innerhalb einer Frist stattfindet, die den Parteien die Verteidigung ihrer Interessen ermöglicht
(31)
Die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren erfordert einheitliche Bedingungen für den Erlass von zu ihrer Durchführung erforderlichen Maßnahmen nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 15. Januar 2016.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 385/96 des Rates vom 29. Januar 1996 über den Schutz gegen schädigende Preisgestaltung im Schiffbau (ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 21).

(3)

Siehe Anhang I.

(4)

Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (siehe Seite 21 dieses Amtsblatts).

(5)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

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