Artikel 23 VO (EU) 2016/1036

Berichterstattung und Information

(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne des Artikels 19 einen jährlichen Bericht über die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung vor.

Dieser Bericht enthält Informationen über die Anwendung vorläufiger und endgültiger Maßnahmen, die Einstellung von Untersuchungen ohne die Einführung von Maßnahmen, Verpflichtungen, die Wiederaufnahme von Untersuchungen, Überprüfungen, nennenswerte Verzerrungen, Kontrollbesuche und die Tätigkeiten der verschiedenen Gremien, die für die Überwachung der Durchführung dieser Verordnung und der Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung verantwortlich sind. Der Bericht erfasst außerdem die Anwendung von Handelsschutzinstrumenten durch Drittländer gegen die Union sowie Beschwerden gegen die verhängten Maßnahmen. Er erstreckt sich auch auf die Tätigkeiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel der Kommission und der Informationsstelle für KMU hinsichtlich der Anwendung dieser Verordnung.

Ferner wird in dem Bericht dargelegt, inwieweit Sozial- und Umweltstandards geprüft und bei den Untersuchungen berücksichtigt worden sind. Hierzu zählen die Standards, die in den multilateralen Umweltübereinkünften, deren Vertragspartei die Union ist, und in den in Anhang Ia dieser Verordnung aufgeführten Übereinkommen der IAO sowie den entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes festgelegt sind.

(2) Das Europäische Parlament kann die Kommission zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Durchführung dieser Verordnung zu erörtern und zu klären. Es kann der Kommission auch, unter anderem auf der Grundlage des Berichts nach Absatz 1 und der Erörterung und Klärung nach diesem Absatz, relevante Überlegungen und Tatsachen übermitteln.

(3) Der Bericht wird von der Kommission spätestens sechs Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt hat, öffentlich zugänglich gemacht.

(4) Bis zum 9. Juni 2023 und danach alle fünf Jahre unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Übersicht über die Anwendung des Artikels 7 Absatz 2a, des Artikels 8 Absatz 1 und des Artikels 9 Absatz 4, in der diese Anwendung auch bewertet wird. Dieser Übersicht kann sie gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag beifügen.

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