Artikel 2 VO (EU) 2016/1037
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung
- a)
- gilt eine Ware als subventioniert, wenn für sie eine anfechtbare Subvention im Sinne der Artikel 3 und 4 gewährt wird. Eine Subvention kann von der Regierung des Ursprungslands der eingeführten Ware oder von der Regierung eines Zwischenlands gewährt werden, aus dem die Ware in die Union ausgeführt wird und das für die Zwecke dieser Verordnung als „Ausfuhrland” bezeichnet wird;
- b)
- bedeutet „Regierung” jede öffentliche Körperschaft im Gebiet des Ursprungs- oder Ausfuhrlands;
- c)
- bedeutet „gleichartige Ware” eine Ware, die mit der betreffenden Ware identisch ist, dass heißt ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder, wenn es eine solche Ware nicht gibt, eine andere Ware, die zwar der betreffenden Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber Merkmale aufweist, die denen der betreffenden Ware sehr ähnlich sind;
- d)
- bedeutet „Schädigung” , sofern nichts anderes bestimmt ist, dass ein Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass die Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Union erheblich verzögert wird; der Begriff „Schädigung” ist gemäß Artikel 8 auszulegen.
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