Artikel 26 VO (EU) 2016/1037
Kontrollbesuche
(1) Die Kommission führt, wenn sie es für angemessen erachtet, Kontrollbesuche durch, um die Bücher von Einführern, Ausführern, Händlern, Vertretern, Herstellern, Wirtschaftsverbänden und -organisationen einzusehen und die Informationen zu der Subventionierung und der Schädigung zu überprüfen. Ohne eine ordentliche und fristgerechte Antwort kann die Kommission entscheiden, einen Kontrollbesuch nicht durchzuführen.
(2) Die Kommission kann bei Bedarf Untersuchungen in Drittländern durchführen, sofern die betroffenen Unternehmen ihre Zustimmung erteilen, das betroffene Drittland unterrichtet wird und letzteres keine Einwände gegen die Untersuchung erhebt. Sobald die betroffenen Unternehmen ihre Zustimmung erteilt haben, teilt die Kommission dem Ursprungs- und/oder Ausfuhrland die Namen und die Anschriften der Unternehmen, die besucht werden sollen, und die vereinbarten Termine mit.
(3) Die betroffenen Unternehmen werden über die Art der bei den Kontrollbesuchen zu überprüfenden Informationen und die während dieser Besuche vorzulegenden sonstigen Informationen unterrichtet; dies schließt jedoch nicht aus, dass während des Kontrollbesuchs in Anbetracht der erhaltenen Informationen weitere Einzelheiten erbeten werden.
(4) Bei Untersuchungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 wird die Kommission von Bediensteten jener Mitgliedstaaten unterstützt, die darum ersucht haben.
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