Präambel VO (EU) 2016/1045
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Antidumpinggrundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 8,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(2) (im Folgenden „Antisubventionsgrundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 13,
zur Unterrichtung der Mitgliedstaaten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- A.
- VERPFLICHTUNG UND ANDERE GELTENDE MASSNAHMEN
- (1)
- Mit der Verordnung (EU) Nr. 513/2013(3) führte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission” ) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren in die Europäische Union (im Folgenden „Union” ) von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium (im Folgenden „Module” ) und von Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China” ) ein.
- (2)
- Eine Gruppe ausführender Hersteller erteilte der Chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen (China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products, im Folgenden „CCCME” ) das Mandat, der Kommission in ihrem Namen ein Preisverpflichtungsangebot vorzulegen, was die CCCME auch tat. Aus den Bedingungen dieses Verpflichtungsangebots geht klar hervor, dass es sich dabei um eine Bündelung individueller Preisverpflichtungsangebote der einzelnen ausführenden Hersteller handelt, die aus Gründen der praktischen Handhabung von der CCCME koordiniert werden.
- (3)
- Die Kommission akzeptierte mit dem Beschluss 2013/423/EU(4) dieses Preisverpflichtungsangebot in Bezug auf den vorläufigen Antidumpingzoll. Mit der Verordnung (EU) Nr. 748/2013(5) nahm die Kommission die technischen Änderungen in der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 vor, die aufgrund der Annahme des Verpflichtungsangebots bezüglich des vorläufigen Antidumpingzolls erforderlich geworden waren.
- (4)
- Der Rat führte mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013(6) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Modulen und Zellen mit Ursprung in oder versandt aus der VR China (im Folgenden „betroffene Waren” ) in die Union ein. Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013(7) führte der Rat außerdem einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren der betroffenen Waren in die Union ein.
- (5)
- Nachdem eine Gruppe ausführender Hersteller (im Folgenden „ausführende Hersteller” ) gemeinsam mit der CCCME eine geänderte Fassung des Verpflichtungsangebots vorgelegt hatte, bestätigte die Kommission mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU(8) die Annahme des Verpflichtungsangebots in der geänderten Fassung (im Folgenden „Verpflichtung” ) für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen. Im Anhang dieses Beschlusses sind die ausführenden Hersteller aufgeführt, für die die Verpflichtung angenommen wurde, darunter Zhejiang Xiongtai Photovoltaic Technology Co. Ltd (im Folgenden „Shinetime China” ) mit seinem verbundenen Unternehmen in der Union (SHINETIME SOLAR GmbH, im Folgenden „Shinetime Europe” ), für die der gemeinsame TARIC-Zusatzcode B919 gilt.
- (6)
- Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/657/EU(9) nahm die Kommission einen Vorschlag an, der von der Gruppe der ausführenden Hersteller gemeinsam mit der CCCME zur Klärung der Umsetzung der Verpflichtung für die unter die Verpflichtung fallenden betroffenen Waren vorgelegt wurde, d. h. für Module und Zellen mit Ursprung in oder versandt aus der VR China, die derzeit unter den KN-Codes ex85414090 (TARIC-Codes 8541409021, 8541409029, 8541409031 und 8541409039) eingereiht und von den ausführenden Herstellern hergestellt werden (im Folgenden „unter die Verpflichtung fallende Ware” ). Die in Erwägungsgrund 4 genannten Antidumping- und Ausgleichszölle werden zusammen mit der Verpflichtung gemeinsam als „Maßnahmen” bezeichnet.
- (7)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/866(10) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für drei ausführende Hersteller.
- (8)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1403(11) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für einen weiteren ausführenden Hersteller.
- (9)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2018(12) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für zwei ausführende Hersteller.
- (10)
- Im Wege einer am 5. Dezember 2015 im Amtsblatt der Europäischen Union(13) veröffentlichten Bekanntmachung leitete die Kommission eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Antidumpinggrundverordnung ein.
- (11)
- Im Wege einer am 5. Dezember 2015 im Amtsblatt der Europäischen Union(14) veröffentlichten Bekanntmachung leitete die Kommission eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Antisubventionsgrundverordnung ein.
- (12)
- Im Wege einer am 5. Dezember 2015 im Amtsblatt der Europäischen Union(15) veröffentlichten Bekanntmachung leitete die Kommission auch eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 19 der Antisubventionsgrundverordnung ein.
- (13)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/115(16) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für einen weiteren ausführenden Hersteller.
- (14)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/185(17) weitete die Kommission den mit der Verordnung (EU) Nr. 1238/2013 eingeführten endgültigen Antidumpingzoll auf Einfuhren der betroffenen Waren mit Ursprung in oder versandt aus der VR China aus, und zwar auf aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren der betroffenen Ware, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht.
- (15)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/184(18) weitete die Kommission den mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 eingeführten endgültigen Ausgleichszoll auf Einfuhren der betroffenen Waren mit Ursprung in oder versandt aus der VR China aus, und zwar auf aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren der betroffenen Ware, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht.
- B.
- BEDINGUNGEN DER VERPFLICHTUNG
- (16)
- Die ausführenden Hersteller sagten unter anderem zu, die unter die Verpflichtung fallende Ware im Rahmen des in der Verpflichtung festgesetzten jährlichen Einfuhrniveaus (im Folgenden „jährliches Niveau” ) nicht unter einem bestimmten Mindesteinfuhrpreis (im Folgenden „MEP” ) an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Union zu verkaufen.
- (17)
- In der Verpflichtung wird in einer nicht erschöpfenden Liste festgelegt, was als Verstoß gegen die Verpflichtung aufzufassen ist. Diese Liste umfasst insbesondere die Ausstellung einer Handelsrechnung oder Wiederverkaufsrechnung, bei der die dieser Rechnung zugrunde liegende Finanztransaktion (z. B. der tatsächlich vom Käufer erhaltene, durch Gut-/Lastschriften und Ähnliches berichtigte Betrag) nicht der Wertangabe auf der Handelsrechnung entspricht.
- (18)
- Gemäß der Verpflichtung müssen die ausführenden Hersteller der Kommission außerdem vierteljährlich detaillierte Angaben über alle ihre Ausfuhrverkäufe in die Union und alle ihre Weiterverkäufe innerhalb der Union vorlegen (im Folgenden „vierteljährliche Berichte” ). Dies impliziert, dass die Angaben in diesen vierteljährlichen Berichten vollständig und korrekt sein müssen und dass bei den gemeldeten Geschäften die Verpflichtung voll und ganz eingehalten wird.
- (19)
- Um die Einhaltung der Verpflichtung zu gewährleisten, willigten die ausführenden Hersteller außerdem ein, alle von der Kommission als notwendig erachteten Informationen vorzulegen.
- C.
- ÜBERWACHUNG DER AUSFÜHRENDEN HERSTELLER
- (20)
- Bei der Überwachung der Einhaltung der Verpflichtung prüfte die Kommission die von Shinetime China und seinem verbundenen Unternehmen in der Union vorgelegten und für die Verpflichtung relevanten Informationen. Der Kommission wurden ferner von den Zollbehörden eines der Mitgliedstaaten Nachweise nach Artikel 8 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung sowie nach Artikel 13 Absatz 9 der Antisubventionsgrundverordnung übermittelt.
- (21)
- Die in den Erwägungsgründen 22 bis 25 dargelegten Feststellungen befassen sich mit den bezüglich Shinetime China und seinem verbundenen Unternehmen in der Union ermittelten Problemen, die die Kommission dazu zwingen, die Verpflichtungsannahme für diesen ausführenden Hersteller zu widerrufen.
- D.
- GRÜNDE FÜR DEN WIDERRUF DER VERPFLICHTUNGSANNAHME
- (a)
- Verkäufe durch Shinetime China
- (22)
- Den übermittelten Nachweisen und den öffentlich zugänglichen Informationen zufolge führte ein angeblich unabhängiger Einführer in der Union zumindest eine bestimmte Zeit lang dieselbe Adresse wie Shinetime Europe. Dieser angeblich unabhängige Einführer hatte für seinen Endabnehmer zwei Wiederverkaufsrechnungen — auf einer Rechnung wurde der MEP eingehalten, auf der anderen nicht — über ein Solarmodulgeschäft ausgestellt. Die Rechnungsnummern, die Menge der Module und die vom Unternehmen verwendeten Warencodes waren identisch. Die Zahlung wurde vom Endabnehmer an Shinetime China für dieses Geschäft getätigt und erfolgte in der Höhe des Betrags, der auf der Rechnung, auf der der MEP nicht eingehalten wurde, angegeben war. Auf diese Weise wurde in zumindest einem Fall vorgegangen.
- (23)
- Darüber hinaus geht aus den übermittelten Nachweisen hervor, dass Verpflichtungen noch auf andere Art umgangen wurden. Shinetime China hatte für einen unabhängigen Abnehmer in der Union eine Pro-forma-Rechnung über einen Betrag unterhalb des MEP ausgestellt. Dieser Abnehmer hatte sich verpflichtet, den unter dem MEP liegenden Betrag auf das Konto von Shinetime China in Hongkong zu überweisen.
- (b)
- Verkäufe durch Shinetime Europe
- (24)
- Den übermittelten Nachweisen zufolge hatte Shinetime Europe für den ersten unabhängigen Abnehmer in der Union ebenfalls zwei Wiederverkaufsrechnungen — auf einer Rechnung wurde der MEP eingehalten, auf der anderen nicht — über ein Solarmodulgeschäft ausgestellt. Die Rechnungsnummern, die Menge der Module und die vom Unternehmen verwendeten Warencodes waren identisch. Die Zahlung, die der erste unabhängige Einführer in der Union für dieses Geschäft an Shinetime Europe tätigte, erfolgte in der Höhe des auf der Rechnung, auf der der MEP nicht eingehalten wurde, angegebenen Betrags.
- (25)
- Überdies übermittelte Shinetime Europe der Kommission für den Zeitraum, in dem das in Erwägungsgrund 24 erwähnte Geschäft stattgefunden hatte, keinen vierteljährlichen Bericht über die getätigten Verkäufe.
- (26)
- Die Kommission kam nach der Bewertung der vorgelegten Nachweise und der unterbliebenen Meldung der Verkäufe zu dem Schluss, dass es zu Verstößen gegen die Verpflichtung gekommen war.
- E.
- NICHTIGERKLÄRUNG DER VERPFLICHTUNGSRECHNUNG
- (27)
- Aus den übermittelten Nachweisen geht hervor, dass die in Erwägungsgrund 24 erwähnte Wiederverkaufsrechnung mit dem folgenden Geschäft verknüpft ist:
- F.
- BEWERTUNG DER PRAKTIKABILITÄT DER VERPFLICHTUNG INSGESAMT
- (28)
- Gemäß der Verpflichtung zieht ein Verstoß gegen ihre Bestimmungen durch einen einzelnen ausführenden Hersteller nicht automatisch den Widerruf der Verpflichtungsannahme für alle ausführenden Hersteller nach sich. In einem solchen Fall bewertet die Kommission die Auswirkungen des jeweiligen Verstoßes auf die Praktikabilität der Verpflichtung im Hinblick auf alle ausführenden Hersteller und die CCCME.
- (29)
- Dementsprechend bewertete die Kommission die Auswirkungen der Verletzungen der Verpflichtung durch Shinetime China und sein verbundenes Unternehmen in der Union auf die Praktikabilität der Verpflichtung im Hinblick auf alle ausführenden Hersteller und die CCCME.
- (30)
- Die Verantwortung für die Verstöße liegt allein bei dem genannten ausführenden Hersteller; die Überwachung ergab bislang keine Hinweise auf systematische Verstöße gegen die Verpflichtung durch eine größere Zahl ausführender Hersteller oder durch die CCCME.
- (31)
- Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Durchführbarkeit der Verpflichtung insgesamt nicht beeinträchtigt ist und dass es derzeit keine Gründe dafür gibt, die Annahme der Verpflichtung für sämtliche ausführenden Hersteller und die CCCME zu widerrufen.
- G.
- SCHRIFTLICHE STELLUNGNAHMEN UND ANHÖRUNGEN
- (32)
- Die interessierten Parteien hatten die Möglichkeit, gehört zu werden, und erhielten nach Artikel 8 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung und nach Artikel 13 Absatz 9 der Antisubventionsgrundverordnung Gelegenheit zur Stellungnahme. Shinetime China hat im Namen von Shinetime China und Shinetime Europe Stellung genommen und wurde gehört.
Echtheit der von Shinetime China und Shinetime Europe ausgestellten Rechnungen
- (33)
- Shinetime China bestritt, dass Shinetime China oder Shinetime Europe Rechnungen und Wiederverkaufsrechnungen ausgestellt habe, auf denen der MEP nicht eingehalten worden sei. Laut Shinetime China müssten nach ihren internen Vorschriften alle offiziellen Rechnungen unterzeichnet und abgestempelt werden. Da auf den in den Erwägungsgründen 23 und 24 genannten Rechnungen die Unterschrift und der Stempel fehlten, hätte Shinetime China diese Rechnungen im eigenen System nicht rückverfolgen können. Shinetime China bestätigte nur die Ausstellung einer Wiederverkaufsrechnung, auf der der MEP eingehalten worden sei.
- (34)
- Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück. Die Kommission zog nicht in Zweifel, dass die in den vorstehenden Erwägungsgründen genannten Rechnungen offizielle Rechnungen von Shinetime China und offizielle Wiederverkaufsrechnungen von Shinetime Europe sind.
- (35)
- Mithin ist das Vorbringen von Shinetime China zur Echtheit dieser Rechnungen irrelevant. Die Kommission hat nachgewiesen, dass sich ein unabhängiger Abnehmer in der Union verpflichtete, an Shinetime China einen unterhalb des MEP liegenden Betrag für das in Erwägungsgrund 23 genannte Geschäft zu zahlen. Sie stützte sich dabei auf einen Briefwechsel, den Shinetime China aufgrund des Weggangs der verantwortlichen Mitarbeiter angeblich nicht widerlegen kann. Die Kommission ist der Auffassung, dass ausschließlich das Vorbringen von Shinetime China, dass weder der einschlägige Briefwechsel noch die fragliche Rechnung im System des Unternehmens auffindbar sei oder dass dieses kein Konto in Hongkong führe, nicht hinreichend ist, um von dieser Schlussfolgerung abzurücken.
- (36)
- Zudem stellte die Kommission fest, dass die Zahlung des ersten unabhängigen Abnehmers in der Union an Shinetime Europe für das in Erwägungsgrund 24 genannte Geschäft dem Betrag auf der Wiederverkaufsrechnung entsprach, auf der der MEP nicht eingehalten wurde. Auch wenn Shinetime China behauptete, dass die über einen Betrag unterhalb des MEP ausgestellte Wiederverkaufsrechnung nicht echt ist, so entsprach die zugrunde liegende Finanztransaktion (nämlich der tatsächlich vom Käufer erhaltene, durch Gut-/Lastschriften und Ähnliches berichtigte Betrag) nicht der Wertangabe auf der Handelsrechnung für den Wiederverkauf, dessen Echtheit von Shinetime Europe bestätigt wurde. Auf die Vorbringen von Shinetime China zur Zahlung der Rechnung wird in den Erwägungsgründen 41 bis 48 eingegangen.
Verkauf unterhalb des MEP durch Shinetime China
- (37)
- Shinetime China brachte vor, dass die von dem angeblich unabhängigen Einführer erhaltene Zahlung (vgl. Erwägungsgrund 22) nur eine Vorauszahlung gewesen sei. Zur Untermauerung ihres Vorbringens legte Shinetime China die Ausfuhrpapiere und einen Auszug des Kundenbuchs zu dem angeblich unabhängigen Einführer vor.
- (38)
- Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück. Die von den nationalen Zollbehörden erhaltenen Nachweise belegen, dass der Endabnehmer in der Union die Wiederverkaufsrechnung, die von dem in Erwägungsgrund 22 genannten angeblich unabhängigen Einführer ausgestellt wurde, direkt an Shinetime China zahlte. Diese (unter dem MEP liegende) Zahlung an Shinetime China erfolgte mit der Nummer der von dem angeblich unabhängigen Einführer ausgestellten Wiederverkaufsrechnung.
- (39)
- Ein Auszug aus dem Kundenbuch ist ohne weiteren Nachweis über den Zusammenhang zwischen der von dem angeblich unabhängigen Einführer erhaltenen Zahlung und dem Geschäft des Endabnehmers in der Union nicht relevant und widerlegt daher nicht die Nachweise, über die Shinetime China unterrichtet wurde. Das Vorbringen zu der möglichen von dem angeblich unabhängigen Einführer getätigten Vorauszahlung ist in diesem Zusammenhang ebenfalls irrelevant.
- (40)
- Die Kommission hält daher ihre Schlussfolgerung aufrecht, dass Shinetime China gegen die Verpflichtung verstoßen hat, indem das Unternehmen über den angeblich unabhängigen Einführer in der Union zu Preisen unterhalb des MEP verkauft hat.
Verkauf unterhalb des MEP durch Shinetime Europe
- (41)
- Shinetime Europe brachte vor, die Unterlagen zu dem in Erwägungsgrund 24 genannten Geschäft entsprächen den Anforderungen der Verpflichtung; auch sei der MEP eingehalten worden. Shinetime China legte die zugrunde liegenden Ausfuhrpapiere und die Zollanmeldung vor.
- (42)
- Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück. Die mit solchen Papieren nachgewiesene angebliche Einhaltung des MEP ist für die Bewertung der Frage, ob die zugrunde liegende Zahlung die tatsächliche Einhaltung des MEP belegt, irrelevant.
- (43)
- Shinetime China behauptete weiter, dass es sich bei der Zahlung an Shinetime Europe nur um eine Teilzahlung gehandelt habe. Aufgrund der Einstellung der Geschäftstätigkeit von Shinetime Europe wurde der ausstehende Betrag zusammen mit Verzugszinsen zehn Monate später an Shinetime China gezahlt. Zur Untermauerung der mutmaßlichen Teilzahlung legte Shinetime China die diesbezügliche Zahlungsbestätigung vor.
- (44)
- Die Kommission kann dieser Argumentation jedoch nicht folgen.
- (45)
- Erstens sahen die Zahlungsbedingungen auf der diesbezüglichen Wiederverkaufsrechnung eindeutig eine Vorauszahlung zu 100 % vor. Außerdem wurde im Rahmen der Zahlung des unabhängigen Abnehmers in der Union auf keinerlei Vorauszahlung hingewiesen. Vielmehr wurde dabei auf die Wiederverkaufsrechnung verwiesen, wobei die Zahlung dem Wert der Wiederverkaufsrechnung entsprach, bei der der MEP nicht eingehalten wurde.
- (46)
- Zweitens lässt der von Shinetime China vorgelegte Lieferschein vermuten, dass die Solarmodule tatsächlich an den unabhängigen Abnehmer in der Union geliefert wurden, obwohl die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten wurden. Die Restzahlung wurde erst fast zehn Monate nach der Lieferung eingefordert.
- (47)
- Drittens legte Shinetime China außer der Zahlungsbestätigung für diese Beträge keine weiteren Nachweise (beispielsweise eine Vereinbarung mit dem Kunden über die angebliche Teilzahlung oder eine Abrechnung für Verzugszinsen) vor, um sein Vorbringen hinsichtlich der angeblichen Teilzahlung und der Verzugszinsen zu untermauern.
- (48)
- Und schließlich erhielt die Kommission keinerlei Informationen über eine angebliche Zahlungsaufforderungen, auch nicht für die Verzugszinsen.
- (49)
- Daher erachtet die Kommission die Vorbringen von Shinetime China als unbegründet und bleibt bei ihrer Schlussfolgerung, dass Shinetime Europe gegen die Verpflichtung verstoßen hat, als das Unternehmen Verkäufe an einen unabhängigen Abnehmer in der Union zu Preisen unterhalb des MEP getätigt hat.
Mangelhafte Berichterstattung
- (50)
- Shinetime China brachte vor, dass Shinetime Europe den maßgeblichen vierteljährlichen Verkaufsbericht verspätet vorgelegt habe. Ferner räumte Shinetime China ein, dass das in Erwägungsgrund 24 genannte Geschäft der Kommission nicht gemeldet worden sei.
- (51)
- Abgesehen davon, dass Shinetime China seinen Informationspflichten gegenüber der Kommission bezüglich der Einstellung der Geschäftstätigkeit von Shinetime Europe nicht nachgekommen ist, verweist die Kommission darauf, dass die Berichtspflicht für alle Geschäftsvorgänge eines bestimmten Quartals gilt. Shinetime Europe hat keinen Bericht zu dem in Erwägungsgrund 24 genannten Geschäft vorgelegt, das in einem Quartal vor Einstellung der Geschäftstätigkeit stattfand. Daher bleibt die Kommission bei ihrer Schlussfolgerung, dass Shinetime Europe gegen die Berichtspflicht nach der Verpflichtung verstoßen hat.
- (52)
- Shinetime China brachte auch vor, dass die verspätete Vorlage des vierteljährlichen Berichts nicht ausreiche, das in Erwägungsgrund 24 genannte Geschäft für nichtig zu erklären.
- (53)
- Die Kommission verweist hinsichtlich der Gründe, aus denen ebendieses Geschäft für nichtig erklärt wurde, auf die Erwägungsgründe 24 und 27. Durch die verspätete Vorlage des vierteljährlichen Verkaufsberichts und insbesondere die Tatsache, dass die Meldung des fraglichen Geschäfts unterblieb, wurde gegen die in der Vereinbarung vorgesehene Berichtspflicht verstoßen. Obwohl derartige Verstöße einen hinreichenden Grund für den Widerruf der seitens Shinetime China erfolgten Verpflichtungsannahme darstellen, werden sie bei der Bewertung bezüglich der Nichtigkeitserklärung ebendieses Geschäfts nicht in Betracht gezogen.
- H.
- WIDERRUF DER VERPFLICHTUNGSANNAHME UND EINFÜHRUNG ENDGÜLTIGER ZÖLLE
- (54)
- Somit zog die Kommission nach Artikel 8 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung und nach Artikel 13 Absatz 9 der Antisubventionsgrundverordnung sowie im Einklang mit den Bedingungen der Verpflichtung den Schluss, dass die Annahme der Verpflichtung für Shinetime China und sein verbundenes Unternehmen in der Union zu widerrufen ist.
- (55)
- Demgemäß gelten nach Artikel 8 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung und nach Artikel 13 Absatz 9 der Antisubventionsgrundverordnung automatisch der mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 eingeführte endgültige Antidumpingzoll und der mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 eingeführte endgültige Ausgleichszoll für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in oder versandt aus der VR China, die von Shinetime China (TARIC-Zusatzcode: B919) hergestellt wurde, und zwar ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.
- (56)
- Zu Informationszwecken sind in der Tabelle im Anhang dieser Verordnung die ausführenden Hersteller aufgeführt, für die die mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU erfolgte Annahme der Verpflichtung unberührt bleibt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
- (2)
ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.
- (3)
ABl. L 152 vom 5.6.2013, S. 5.
- (4)
ABl. L 209 vom 3.8.2013, S. 26.
- (5)
ABl. L 209 vom 3.8.2013, S. 1.
- (6)
ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 1.
- (7)
ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 66.
- (8)
ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 214.
- (9)
ABl. L 270 vom 11.9.2014, S. 6.
- (10)
ABl. L 139 vom 5.6.2015, S. 30.
- (11)
ABl. L 218 vom 19.8.2015, S. 1.
- (12)
ABl. L 295 vom 12.11.2015, S. 23.
- (13)
ABl. C 405 vom 5.12.2015, S. 8.
- (14)
ABl. C 405 vom 5.12.2015, S. 20.
- (15)
ABl. C 405 vom 5.12.2015, S. 33.
- (16)
ABl. L 23 vom 29.1.2016, S. 23.
- (17)
ABl. L 37 vom 12.2.2016, S. 76.
- (18)
ABl. L 37 vom 12.2.2016, S. 56.
© Europäische Union 1998-2021
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