Präambel VO (EU) 2016/1052

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Um in den Genuss der Ausnahme vom Verbot des Marktmissbrauchs zu kommen, sollten der Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen und der Handel mit Wertpapieren oder verbundenen Instrumenten zur Kursstabilisierung von Wertpapieren den Anforderungen und Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und dieser Verordnung entsprechen.
(2)
Obwohl die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 eine Stabilisierung durch verbundene Instrumente zulässt, sollte die Ausnahme für Transaktionen, die mit Rückkaufprogrammen zusammenhängen, auf den tatsächlichen Handel mit eigenen Aktien des Emittenten beschränkt sein und nicht für Transaktionen mit Finanzderivaten gelten.
(3)
Da Transparenz eine Voraussetzung für die Verhinderung von Marktmissbrauch ist, muss sichergestellt werden, dass vor, während und nach der Durchführung des Handels mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen sowie des Handels zur Kursstabilisierung von Wertpapieren angemessene Informationen bekannt gegeben bzw. gemeldet werden.
(4)
Um Marktmissbrauch zu verhindern, empfiehlt sich die Festlegung von Bedingungen hinsichtlich des Ankaufskurses und des zulässigen täglichen Volumens beim Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen. Damit es nicht zu einer Umgehung derartiger Bedingungen kommt, sollten die Rückkaufgeschäfte an einem Handelsplatz erfolgen, an dem die Aktien des Emittenten zum Handel zugelassen sind oder gehandelt werden. Allerdings könnten ausgehandelte Geschäfte, die nicht zur Kursbildung beitragen, für die Zwecke eines Rückkaufprogramms genutzt werden und in den Genuss der Ausnahme kommen, sofern alle in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und in dieser Verordnung genannten Bedingungen erfüllt sind.
(5)
Um das Risiko eines Missbrauchs der Ausnahme für den Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen zu vermeiden, kommt es darauf an, in dieser Verordnung Beschränkungen hinsichtlich der Arten von Geschäften, die ein Emittent während eines Rückkaufprogramms durchführen kann, sowie hinsichtlich des Zeitrahmens für den Handel mit eigenen Aktien festzulegen. Diese Beschränkungen sollten also den Verkauf eigener Aktien durch den Emittenten während der Dauer eines Rückkaufprogramms verhindern und etwaige vorübergehende Verbote des Handels beim Emittenten sowie die Tatsache berücksichtigen, dass ein Emittent berechtigte Gründe für die verzögerte Bekanntgabe einer Insider-Information haben könnte.
(6)
Die Kursstabilisierung von Wertpapieren soll eine vorübergehende Stützung des Kurses im Rahmen einer Erst- oder Zweitplatzierung von Wertpapieren bewirken, wenn die Wertpapiere unter Verkaufsdruck geraten, und so den durch kurzfristige Anleger verursachten Verkaufsdruck mindern und für diese Wertpapiere geordnete Marktverhältnisse aufrechterhalten. Auf diese Weise kann sie das Vertrauen der Anleger und der Emittenten in die Finanzmärkte stärken. Im Interesse von Anlegern, die Wertpapiere im Rahmen eines signifikanten Zeichnungsangebots gezeichnet oder gekauft haben, wie auch im Interesse der Emittenten sollte daher der Handel mit Wertpapierblöcken, bei dem es sich ausschließlich um Privattransaktionen handelt, nicht als signifikantes Zeichnungsangebot von Wertpapieren angesehen werden.
(7)
Bestimmte Mitgliedstaaten lassen bei Erstplatzierungen den Handel bereits vor Beginn des offiziellen Handels auf einem geregelten Markt zu. Dies wird gemeinhin als „when issued trading” bezeichnet. Für die Zwecke der Ausnahme für die Kursstabilisierung von Wertpapieren sollte es daher möglich sein, dass der Stabilisierungszeitraum vor dem Beginn des offiziellen Handels beginnt, wobei bestimmte Transparenz- und Handelsbedingungen erfüllt sein müssen.
(8)
Marktintegrität setzt die angemessene Bekanntgabe von Stabilisierungsmaßnahmen voraus. Die Meldung von Stabilisierungsmaßnahmen ist auch erforderlich, um den zuständigen Behörden die Überwachung dieser Maßnahmen zu ermöglichen. Um den Anlegerschutz zu gewährleisten, die Integrität der Märkte zu wahren und Marktmissbrauch vorzubeugen, ist es außerdem wichtig, dass die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Überwachungsaufgaben von allen Stabilisierungsmaßnahmen Kenntnis erlangen, und zwar unabhängig davon, ob diese Maßnahmen an einem Handelsplatz oder außerhalb eines Handelsplatzes erfolgen. Darüber hinaus sollte im Voraus geklärt werden, wie sich die Zuständigkeiten für die Erfüllung der Melde- und Transparenzanforderungen zwischen den Emittenten, den Bietern und den die Stabilisierungsmaßnahme durchführenden Unternehmen aufteilen. Bei dieser Aufgabenverteilung sollte berücksichtigt werden, wer im Besitz der relevanten Informationen ist. Derjenige, der benannt wird, sollte auch für die Beantwortung etwaiger Anfragen der zuständigen Behörden in allen betreffenden Mitgliedstaaten verantwortlich sein. Um Anlegern oder Marktteilnehmern einen leichten Zugriff zu ermöglichen, berühren die Bekanntgabevorschriften nach Artikel 6 der vorliegenden Verordnung nicht die Informationen, die laut Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission(2) vor Beginn der Erst- oder Zweitplatzierung der zu stabilisierenden Wertpapiere bekannt zu geben sind.
(9)
Die Tätigkeiten der an Stabilisierungsmaßnahmen beteiligten Wertpapierhäuser und Kreditinstitute sollten sinnvoll koordiniert sein. Während der Durchführung der Maßnahme sollte ein Wertpapierhaus bzw. ein Kreditinstitut als zentrale Auskunftsstelle für etwaige regulierende Eingriffe der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats fungieren.
(10)
Zwecks Bereitstellung von Ressourcen und Absicherung von Kursstabilisierungsmaßnahmen sollten ergänzende Kursstabilisierungsmaßnahmen in Form einer Überzeichnung oder Ausübung von Greenshoe-Optionen gestattet werden. Wichtig ist dabei die Festlegung von Bedingungen hinsichtlich der Transparenz dieser ergänzenden Kursstabilisierungsmaßnahmen und der Art und Weise ihrer Ausübung, darunter auch hinsichtlich des Zeitraums, in dem sie durchgeführt werden dürfen. Darüber hinaus ist besondere Aufmerksamkeit bei einer auf Kursstabilisierung abzielenden Überzeichnung durch Wertpapierhäuser oder Kreditinstitute geboten, wenn sich daraus eine Position ergibt, die nicht durch eine „Greenshoe” -Option abgedeckt ist.
(11)
Um Verunsicherungen zu vermeiden, sollte die Kursstabilisierung unter Berücksichtigung der Marktbedingungen und des Emissionskurses der Wertpapiere durchgeführt werden. Positionen, die im Zuge von Stabilisierungsmaßnahmen geöffnet wurden, sollten unter Berücksichtigung der vorherrschenden Marktbedingungen geschlossen werden, um die Auswirkungen auf den Markt zu begrenzen. Da der Zweck der Stabilisierung in der Stützung des Kurses besteht, sollte der Verkauf von Wertpapieren, die durch Stabilisierungskäufe erworben wurden, einschließlich des Verkaufs zur Erleichterung nachfolgender Stabilisierungsmaßnahmen, nicht als Kursstützungszwecken dienend angesehen werden. Weder diese Verkäufe noch die anschließenden Käufe sollten für sich genommen als Missbrauch gelten, auch wenn sie nicht in den Genuss der in Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vorgesehenen Ausnahme kommen.
(12)
Diese Verordnung basiert auf den Entwürfen technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurden.
(13)
Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat offene öffentliche Konsultationen zu den Entwürfen technischer Regulierungsstandards durchgeführt, die die Grundlage dieser Verordnung bilden, hat die damit verbundenen potenziellen Kosten und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.
(14)
Zur Sicherung des reibungslosen Funktionierens der Finanzmärkte ist es unbedingt erforderlich, dass diese Verordnung baldmöglichst in Kraft tritt und die darin festgelegten Bestimmungen ab demselben Zeitpunkt gelten wie die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung (ABl. L 149 vom 30.4.2004, S. 1).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

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